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Fernunterrichtsschutzgesetz

Fernunterrichtsschutzgesetz

Aktualisiert am
26
.
08
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2025

Du bietest Online-Kurse an oder planst ein digitales Coaching-Programm? Dann solltest du das Fernunterrichtsschutzgesetz kennen, denn es könnte dein gesamtes Geschäftsmodell betreffen. Seit dem wegweisenden BGH-Urteil vom Juni 2025 müssen sich auch B2B-Coaches und Online-Kursanbieter mit dem FernUSG auseinandersetzen.

In diesem Ratgeber erfährst du, wann das Fernunterrichtsschutzgesetz für dein Online-Angebot gilt, welche Zulassungen du benötigst und wie du teure Fehler vermeidest. Besonders wichtig: Wir zeigen dir, was das neue BGH-Urteil für deine Online-Kurse bedeutet und wie du dein Angebot rechtssicher gestaltest!

Fernunterrichtsschutzgesetz

Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz und wann gilt es?

Seit 1977 schützt das Fernunterrichtsschutzgesetz Teilnehmer bei kostenpflichtigen Bildungsangeboten, die überwiegend ohne direkten Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden stattfinden. Der Anwendungsbereich wurde durch das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 bestätigt und präzisiert, insbesondere auch für B2B-Angebote. Dazu zählen:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden
  • Systematische Überwachung des Lernerfolgs
  • Vertragliche Grundlage für die Wissensvermittlung

Die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung von Fernlehrgängen ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln. Sie kontrolliert, ob Lerninhalte, Methodik und Vertragsgestaltung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ein Fernlehrgang darf vertraglich erst nach erfolgreicher ZFU-Zulassung abgeschlossen werden. Die Werbung für dein Angebot ist bereits ab Antragstellung zulässig.

Wann liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor?

Damit dein Online-Angebot unter das FernUSG fällt, müssen drei zentrale Kriterien erfüllt sein. Schauen wir sie uns im Detail an:

Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Nach dem wegweisenden BGH-Urteil vom Juni 2025 wird der Begriff der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sehr weit ausgelegt. Selbst ein kurzes Online-Seminar kann darunterfallen, wenn du deinen Teilnehmern systematisch Wissen vermittelst.

Die räumliche Trennung zwischen dir als Anbieter und deinen Teilnehmern spielt dabei eine zentrale Rolle. Auch wenn du regelmäßige Online-Meetings durchführst, gilt dein Angebot als Fernunterricht, sofern die Teilnehmer die Inhalte überwiegend zeitversetzt konsumieren können.

Der BGH hat klargestellt: Eine inhaltliche „Mindestqualität“ der vermittelten Kenntnisse ist nicht erforderlich. Ob Marketing-Strategien, Persönlichkeitsentwicklung oder technische Fähigkeiten. Entscheidend ist nur, dass du systematisch Wissen weitergibst und den Lernerfolg deiner Teilnehmer überwachst.

Räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden

Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht allein auf den physischen Abstand zwischen Anbieter und Teilnehmer an, sondern auf die Art der Wissensvermittlung.

Synchrone Online-Meetings fallen nur dann unter das FernUSG, wenn zusätzlich Aufzeichnungen oder andere zeitversetzt nutzbare Materialien bereitgestellt werden. Bei reinen Live-Webinaren ohne Aufzeichnung liegt keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes vor, da die Kommunikation wie im Präsenzunterricht direkt stattfindet.

Der zeitliche Anteil der asynchronen Lerninhalte ist dabei entscheidend: Überwiegen diese (Richtwert mehr als 50 Prozent), greift regelmäßig die Zulassungspflicht. Diese Grenze wird beispielsweise durch vorproduzierte Videokurse, Lernmaterialien zum Download oder zeitversetzte Übungsaufgaben schnell erreicht.

Systematische Leistungskontrolle als Voraussetzung

Die systematische Überwachung des Lernerfolgs ist ein zentrales Merkmal für die Zulassungspflicht. Du musst dafür nicht zwingend formale Tests durchführen, denn bereits die Möglichkeit zur individuellen Fragestellung oder Rückmeldung kann ausreichen.

Folgende Formen der Lernerfolgskontrolle werden anerkannt:

  • Persönliche Fragemöglichkeiten per E-Mail oder Chat
  • Feedback zu eingereichten Aufgaben
  • Regelmäßige Fortschrittsgespräche
  • Online-Selbsttests mit Auswertung

Für dich als Anbieter bedeutet das: Wenn dein Online-Kurs oder Coaching-Programm mindestens eine dieser Kontrollmöglichkeiten vorsieht, kann es unter die Zulassungspflicht des FernUSG fallen. Die Überwachung des Lernerfolgs muss dabei vertraglich vereinbart sein. Ob sie tatsächlich genutzt wird, ist für die rechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend.

Der Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Mit deinem neuen Wissen über die grundlegenden Kriterien, die das FernUSG für dein Online-Angebot relevant machen, bist du schon gut aufgestellt. Aber welche konkreten Bildungsangebote fallen nun eigentlich darunter? Und welche sind von der Zulassungspflicht ausgenommen? Lass uns das im Detail anschauen, damit du für dein eigenes Angebot die richtige Einschätzung treffen kannst.

Für welche Bildungsangebote gilt das FernUSG?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz greift bei strukturierten Bildungsangeboten mit klarem Lernziel. Dein Angebot muss dabei eine systematische Wissensvermittlung beinhalten, die über bloße Informationsweitergabe hinausgeht.

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Arten von Bildungsangeboten. Zulassungspflichtig sind beispielsweise berufliche Weiterbildungen, Sprachkurse oder Fachschulungen mit einem Fernunterrichtsanteil von mehr als 50 Prozent. Auch Ergänzungskurse zu bestehenden Bildungsangeboten fallen unter das FernUSG, sofern sie eigenständig nutzbar sind.

Reine Freizeitangebote ohne beruflichen Bezug oder Hobby-Kurse benötigen hingegen keine ZFU-Zulassung. Das gleiche gilt für kostenlose Bildungsangebote oder Kurse, die hauptsächlich auf Präsenzveranstaltungen basieren und nur ergänzend digitale Materialien bereitstellen.

Ausnahmen und Sonderfälle im Überblick

Nicht jedes Online-Bildungsangebot fällt automatisch unter das FernUSG. Der Gesetzgeber hat einige wichtige Ausnahmen definiert:

Diese Angebote sind von der ZFU-Zulassungspflicht befreit:

  • Kostenlose Angebote: Wenn du deine Inhalte kostenlos anbietest und keine systematische Lernerfolgskontrolle durchführst, benötigst du keine Zulassung
  • Reine Informationsveranstaltungen: Solange du keine systematische Lernerfolgskontrolle durchführst, fallen diese nicht unter das FernUSG
  • Hybride Lernformate: Wenn dein Kurs einen Präsenzanteil von mehr als 50 Prozent hat, entfällt die Zulassungspflicht. Entscheidend ist dabei der zeitliche Umfang der Präsenzphasen im Verhältnis zur Gesamtdauer des Kurses

Besonders zu beachten: Nach dem BGH-Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) fallen auch kurze Mentoring-Programme unter das FernUSG, wenn sie eine systematische Wissensvermittlung beinhalten. Die bisherige Ausnahme für Business-Coaching wurde damit deutlich eingeschränkt.

Besonderheiten bei Online-Coaching und Mentoring

Die digitale Coaching-Landschaft hat sich 2025 grundlegend verändert. Für Anbieter von Online-Coaching und Mentoring-Programmen gelten nun strengere Regeln, wenn sie systematisch Wissen vermitteln und den Lernerfolg überwachen.

Besonders betroffen sind Programme, die folgende Elemente kombinieren:

  • Aufgezeichnete Schulungsvideos mit Zugriff nach dem Live-Training
  • WhatsApp- oder Facebook-Gruppen für Teilnehmerfragen
  • Regelmäßige Einzelgespräche zur Lernstandskontrolle

Reine Live-Coachings ohne Aufzeichnungen oder nachgelagerte Lernmaterialien bleiben von der Zulassungspflicht ausgenommen. Du kannst dein Angebot entsprechend anpassen, indem du auf zeitversetzte Kommunikation verzichtest und dich auf direkte Interaktion konzentrierst.

Tipp für Anbieter: Dokumentiere den Live-Charakter deines Coachings sorgfältig. Lege vertraglich fest, dass keine Aufzeichnungen bereitgestellt werden und die Betreuung ausschließlich in Echtzeit stattfindet.

Die ZFU-Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz

Du kennst jetzt die Grundregeln. Was heißt das konkret für dein Angebot? Der folgende Entscheidungs-Check zeigt dir in wenigen Schritten, ob du eine ZFU-Zulassung brauchst. Danach gehen wir kurz durch, wie du den Prozess sauber aufsetzt.

Entscheidungs-Checkliste – Brauche ich eine ZFU-Zulassung?

Beantworte für dein Angebot vier Fragen:

  • Entgeltlich? (bezahltes Angebot)
  • Überwiegend ohne Direktkontakt? (überwiegend asynchron)
  • Vertragliche Grundlage?
  • Lernerfolgskontrolle vereinbart?

Ergebnis: Bei mind. 3× „Ja“ ist dein Angebot regelmäßig zulassungspflichtig (ZFU).

Typische Fälle (pflichtig):

  • Videokurs plus Feedback/Einzelgespräche oder Aufgaben-Feedback
  • Live-Termine mit Aufzeichnung oder downloadbaren Materialien
  • Mentoring/Business-Coaching mit Materialien, Community/Chat und Fortschrittskontrolle

Typische Ausnahmen (nicht pflichtig):

  • Reine Live-Webinare/Coachings ohne Aufzeichnung und ohne nachgelagerte Materialien
  • Kostenlose Info-Angebote ohne Lernerfolgskontrolle
  • Präsenzformate mit > 50 % Vor-Ort-Anteil

So funktioniert das Qualitätsmanagement der ZFU

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht führt seit dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 ein mehrstufiges Prüfverfahren durch. Dabei werden sowohl die didaktische Qualität als auch der Verbraucherschutz deines Angebots unter die Lupe genommen.

Der Zulassungsprozess startet mit einer Vorprüfung deiner Unterlagen. Neben dem Lehrplan musst du auch Beispiele für Lernmaterialien und eine detaillierte Beschreibung der Erfolgskontrolle einreichen. Die ZFU entscheidet über vollständige Anträge in der Regel innerhalb von drei Monaten. Ist bis dahin keine Entscheidung gefallen, gilt die Zulassung nach § 12a FernUSG als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Eine vorläufige Zulassung mit starren Fristen gibt es nicht. Erteilte Zulassungen sind unbefristet, die ZFU überprüft jedoch regelmäßig alle drei Jahre die Einhaltung der Qualitäts- und Verbraucherschutzstandards.

Paragraf 12: Zulassungspflicht und Ausnahmen

Der Paragraf 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Zulassungspflicht deines Online-Angebots. Besonders relevant sind dabei die gesetzlichen Ausnahmen, die dir mehr Spielraum bei der Gestaltung deiner Kurse geben.

Folgende Angebote sind von der Zulassungspflicht ausgenommen:

  • Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen
  • Ergänzende Lernangebote ohne eigenständigen Bildungscharakter
  • Kostenlose Bildungsangebote ohne vertragliche Grundlage
  • Live-Online-Seminare ohne Aufzeichnung oder nachgelagerte Lernmaterialien

Wichtig für deine Planung: Bei Mischformen musst du genau prüfen, ob dein Angebot wirklich unter eine der Ausnahmen fällt. Ein reines Hobby-Angebot wandelt sich schnell in einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang, wenn du beruflich verwertbare Qualifikationen vermittelst oder Erfolgsnachweise anbietest.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum FernUSG 2025

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2025 ein Urteil zum Fernunterrichtsschutzgesetz mit weitreichenden Folgen für Online-Anbieter wie dich gefällt.

Neue Auslegung für digitale Lernangebote

Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 hat der BGH die Auslegung des Fernunterrichtsschutzgesetzes bestätigt und präzisiert. Synchrone Online-Meetings können unter das FernUSG fallen, wenn zusätzlich Aufzeichnungen oder andere zeitversetzt nutzbare Materialien bereitgestellt werden.

Diese Klarstellung betrifft besonders Anbieter von Live-Webinaren und digitalen Schulungen. Auch wenn der Hauptteil deines Kurses in Echtzeit stattfindet, kann die nachträgliche Bereitstellung von Aufzeichnungen dein Angebot zulassungspflichtig machen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die zeitversetzte Nutzungsmöglichkeit den Charakter des Fernunterrichts prägt. Für dich als Anbieter bedeutet das: Entweder du verzichtest auf Aufzeichnungen oder du durchläufst den Zulassungsprozess bei der ZFU.

Auswirkungen auf B2B-Coaching

Die rechtliche Landschaft für B2B-Coaching hat sich grundlegend gewandelt. Auch wenn du ausschließlich Unternehmer coachst, musst du dein Angebot auf Zulassungspflicht prüfen. Die frühere Annahme, B2B-Coachings seien automatisch vom FernUSG ausgenommen, gilt nicht mehr.

Besonders betroffen sind strukturierte Business-Coaching-Programme mit Lernmaterialien zum Download oder aufgezeichneten Webinaren. Die Kombination aus Wissensvermittlung und nachgelagerter Nutzungsmöglichkeit macht sie zulassungspflichtig und das unabhängig vom unternehmerischen Status der Teilnehmer.

Um dein B2B-Coaching zulassungsfrei zu gestalten, solltest du auf reine Live-Formate setzen. Verzichte auf Aufzeichnungen und beschränke dich auf individuelle Beratung in Echtzeit. Der Fokus muss auf persönlicher Begleitung statt systematischer Wissensvermittlung liegen.

Was bedeutet das Urteil für deine Online-Kurse?

Die praktischen Auswirkungen des BGH-Urteils betreffen dich direkt als Kursanbieter. Besonders relevant sind die neuen Anforderungen an die Gestaltung deiner Lerninhalte:

  • Live-Formate bleiben zulassungsfrei, solange keine Aufzeichnungen bereitgestellt werden
  • Hybride Angebote mit Download-Materialien benötigen meist eine ZFU-Zulassung
  • Reine Selbstlernkurse ohne individuelle Lernerfolgskontrolle fallen nicht unter das FernUSG: erst wenn zusätzlich eine vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolgs hinzukommt, liegt zulassungspflichtiger Fernunterricht vor.

Du solltest dein Kursangebot zeitnah rechtlich prüfen, da eine gesetzliche Übergangsfrist nicht vorgesehen ist. Verstöße können zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Dabei helfen dir drei Fragen: Vermittelst du systematisch Wissen? Findet die Betreuung zeitversetzt statt? Überwachst du den Lernerfolg? Je öfter du diese Fragen mit "Ja" beantwortest, desto wahrscheinlicher brauchst du eine ZFU-Zulassung.

Rechte und Pflichten im Fernunterrichtsvertrag

Zulassung geklärt? Jetzt zur Vertragspraxis: Hier erfährst du, welche Rechte Teilnehmende haben (Widerruf, Kündigung, Teilzahlung) und welche Pflichten dich als Anbieter treffen – kompakt für deinen Fernunterrichtsvertrag.

Widerrufsrecht nach dem FernUSG

Als Anbieter eines Fernunterrichtsvertrags musst du deinen Teilnehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumen. Der Teilnehmer kann nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Fernunterrichtsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn du eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hast und der Vertrag zustande gekommen ist. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage.

Nach erfolgtem Widerruf müssen beide Seiten die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Du erstattest bereits geleistete Zahlungen, der Teilnehmer sendet erhaltene Materialien zurück. Für digitale Inhalte gelten besondere Regelungen: Startet der Kurs vor Ablauf der Widerrufsfrist, benötigst du die ausdrückliche Zustimmung des Teilnehmers und seinen Verzicht auf das Widerrufsrecht.

Kündigungsmöglichkeiten für Teilnehmer

Flexible Kündigungsoptionen schützen dich als Teilnehmer eines Fernunterrichtsvertrags. Nach dem aktuellen Stand 2025 kannst du deinen Vertrag erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Nach dieser ersten Phase steht dir ein noch flexibleres Kündigungsrecht zu: Du kannst den Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten beenden. Diese Regelung gilt auch für digitale Lernangebote und Online-Coachings, die unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen.

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags oder Kündigung musst du nur den Anteil der Vergütung zahlen, der den bis dahin erbrachten Leistungen entspricht. Zusätzliche Stornogebühren oder Vertragsstrafen sind nicht zulässig. Grundlage dabei ist das Gesetz § 5 FernUSG.

Tipp: Reiche deine Kündigung immer schriftlich ein und bewahre eine Kopie auf. So vermeidest du später Unstimmigkeiten über den Kündigungszeitpunkt.

Besondere Schutzrechte bei Teilzahlung

Das Fernunterrichtsschutzgesetz stärkt die Position der Teilnehmenden besonders bei Ratenzahlung. Auch hier gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG in Verbindung mit § 355 BGB: Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Der Wert der Leistungen wird bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig berechnet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Unterrichtseinheiten. Zusätzliche Gebühren oder Pauschalen für die Ratenzahlung sind unzulässig.

Für die Einhaltung einer Kündigungsfrist gelten bei Teilzahlung die gleichen Bedingungen wie bei Einmalzahlung. Die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung von Lehrmaterialien müssen dabei dem Zahlungsplan entsprechen. Der Anbieter darf die Fortsetzung des Unterrichts nicht von pünktlichen Ratenzahlungen abhängig machen.

Zusammenfassung: Das musst du beim FernUSG beachten

Nach dem BGH-Urteil vom Juni 2025 brauchst du einen klaren Plan für deine Online-Kurse. Hier sind die wichtigsten Handlungsschritte:

  • Prüfe deinen Kursaufbau: Enthält dein Angebot aufgezeichnete Inhalte und Lernkontrollen? Dann greift das FernUSG.
  • Gestalte deine Verträge rechtssicher: Nimm die gesetzlichen Widerrufs- und Kündigungsrechte auf und verzichte auf zusätzliche Gebühren.
  • Denk an die Dokumentationspflicht: Bewahre Nachweise über die Art deiner Kursdurchführung auf. Das schützt dich bei möglichen Rückforderungen durch Teilnehmer.
  • Bei Live-Formaten bleibst du auf der sicheren Seite, wenn du keine Aufzeichnungen anbietest und die Betreuung ausschließlich in Echtzeit stattfindet. Hybride Angebote mit Download-Materialien solltest du bis Ende 2025 von der ZFU prüfen lassen.

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