Kleinunternehmerregelung 2025
Kleinunternehmer aufgepasst: Am 22.11.2024 wurde das Jahressteuergesetzes 2024 verabschiedet. Diese neuen steuerlichen Änderungen treten ab dem 01.01.2025 in Kraft und bringen wichtige Neuerungen mit sich, die speziell für Kleinunternehmer relevant sind. Zusätzlich gibt es eine wesentliche Änderung aus dem Wachstumschancengesetz vom März 2024, die bisher wenig bekannt ist.
Wir haben dir in diesem Artikel einmal zusammengeschrieben, was du als Kleinunternehmer 2025 unbedingt wissen musst. Kleiner Spoiler: Es bedeutet für dich einige Erleichterungen.
Änderungen der Umsatzgrenzen
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung. Bisher konntest du diese Regelung in Anspruch nehmen, wenn dein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt. Ab dem 01.01.2025 werden diese Grenzen auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr angehoben.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese neuen Grenzen als harte Grenzen gelten. Das bedeutet, dass du, sobald du im laufenden Jahr die 100.000 Euro überschreitest, sofort kein Kleinunternehmer mehr bist und Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen und abführen musst. Diese Änderung unterscheidet sich von der bisherigen Regelung, bei der eine voraussichtliche Schätzung des Jahresumsatzes ausreichte und ein unterjähriger Wechsel nicht vorgesehen war.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die bisherigen Grenzen Bruttosummen waren, während die neuen Grenzen Nettosummen sind. Nach der alten Berechnungsmethode haben sich die Grenzen somit sogar auf 29.750 Euro im letzten Jahr und 119.000 Euro im laufenden Jahr erhöht, sofern deine Leistungen dem vollen Steuersatz unterliegen.
Beispielrechnung 1a: Anspruch auf Kleinunternehmerregelung
Max Greiter hat im Jahr 2024 einen Umsatz von 24.000 Euro erzielt. Für das Jahr 2025 prognostiziert er einen Umsatz von 98.000 Euro. Da die neuen Grenzen ab dem 01.01.2025 bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr liegen, kann Max auch im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Bruttosumme (inkl. Umsatzsteuer):
- Umsatz 2024: 24.000 Euro
- Umsatz 2025 (prognostiziert): 98.000 Euro
Da beide Summen unter den neuen Grenzen liegen, bleibt Max Kleinunternehmer.
Beispielrechnung 1b: Überschreitung der Umsatzgrenze im Jahr
Läuft das Jahr besser als gedacht und Max macht schon am 16.10.2025 100.000,01 Euro Umsatz, kann er ab dem Moment die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nutzen und muss dann in die Regelbesteuerung wechseln. Das bedeutet: Er muss Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen.
Beispielrechnung 2: Überschreitung der Umsatzgrenzen
Lisa Müller hat im Jahr 2024 einen Umsatz von 28.000 Euro erzielt. Für das Jahr 2025 plant sie einen Umsatz von 105.000 Euro. Da die neuen Grenzen ab dem 01.01.2025 bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr liegen, kann Lisa im Jahr 2025 nicht die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Bruttosumme (inkl. Umsatzsteuer):
- Umsatz 2024: 28.000 Euro
- Umsatz 2025 (prognostiziert): 105.000 Euro
Lisa überschreitet sowohl die Grenze für das Vorjahr als auch die Grenze für das laufende Jahr, daher verliert sie den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung.
Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung
Ein bedeutender Schritt im neuen Gesetz ist die Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung. Bisher durften nur Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind, diese Regelung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Selbstständige aus anderen EU-Ländern, die hauptsächlich in Deutschland Umsätze erzielten, diese Regelung nicht nutzen konnten. Umgekehrt galt dies auch für deutsche Selbstständige, die keine Kleinunternehmerregelung in anderen Ländern nutzen konnten.
Die EU hat jedoch ein Interesse daran, gleiche Rechte für alle innerhalb der EU zu schaffen. Daher wird die Kleinunternehmerregelung ab dem 01.01.2025 internationalisiert. Das bedeutet, dass auch Kleinunternehmer aus anderen EU-Ländern die Regelung in Deutschland nutzen können. Für dich als deutscher Unternehmer ist jedoch wahrscheinlich die andere Seite interessanter: Du kannst nun in anderen EU-Ländern die dortige Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, solange dein Umsatz in diesen Ländern unter 100.000 Euro pro Jahr bleibt.
Diese Internationalisierung bringt jedoch auch neue bürokratische Anforderungen mit sich. Es werden Meldesysteme eingeführt, und du kannst eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragen. Deine Umsätze musst du dann an das Bundeszentralamt für Steuern melden, damit sichergestellt wird, dass du die Umsatzgrenzen in den anderen Ländern einhältst.
Besonderheiten
Beachte, dass Kleinunternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbungen spezielle Regelungen einhalten müssen. Hierzu gehören beispielsweise die Nichtanwendung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und das Erfordernis einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei bestimmten innergemeinschaftlichen Erwerbungen.
Freiwilligkeit der Kleinunternehmerregelung
Es ist wichtig zu betonen, dass die Kleinunternehmerregelung auch in Zukunft freiwillig bleibt. Das heißt, wenn du diese Regelung nicht nutzen möchtest, kannst du weiterhin die Regelbesteuerung wählen und Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen. Diese Flexibilität ermöglicht es dir, die für dein Unternehmen beste Steueroption zu wählen.
Erleichterung bei der E-Rechnungspflicht
Mit dem Wachstumschancengesetz kam auch die Pflicht, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen erstellen und empfangen zu können. Das Jahressteuergesetz kippt einen Teil dieser Verpflichtung: Kleinunternehmer dürfen auch über 2028 hinaus sogenannte sonstige Rechnungen in Form von PDF oder Papier versenden.
Unberührt davon bleibt die Anforderung, E-Rechnungen empfangen und damit auch verarbeiten zu können. Außerdem musst du dabei nach wie vor die GoBD einhalten und deine Rechnungen entsprechend revisionssicher, also unveränderbar, archivieren. Eine E-Rechnungssoftware kann dir dabei helfen.
Mehr zum Thema erfährst du in unserem Artikel zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern.
Zusammenfassung
Das Jahressteuergesetz 2024 ist nun endgültig beschlossen, und die neuen Regelungen stehen fest. Für dich als Kleinunternehmer bedeutet das, dass ab dem 01.01.2025 einige wichtige Veränderungen auf dich zukommen. Ganz konkret noch einmal zusammengefasst:
- Die Grenze erhöht sich auch 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro Umsatz im laufenden Jahr.
- Du musst bei Überschreiten der Grenze schon mitten im Jahr in die Regelbesteuerung wechseln.
- Du kannst die Kleinunternehmerregelung jetzt EU-weit nutzen.
- Du musst keine Umsatzsteuererklärung bzw. Nullmeldung mehr machen.
- Du bist nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu schreiben, musst sie aber empfangen können.