Pflichtangaben in der Rechnung für Coachings
Wenn du als Coach dein Honorar berechnest, ist es wichtig, eine professionelle Rechnung zu schreiben. Eine Rechnung dient nicht nur der Dokumentation deiner Leistungen und deines Umsatzes, sondern auch der Transparenz gegenüber deinen Kunden und dem Finanzamt.
Die Rechnung für Coachings muss bestimmte Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) enthalten. Diese Angaben sind entscheidend, damit deine Rechnung rechtsgültig ist und deine Kunden und Auftraggeber die notwendigen Informationen für ihre Buchhaltung haben. Die Pflichtangaben gemäß § 14 UStG sind:
- Vollständiger Vor- und Nachname (optional auch der Firmenname): Dein Name oder der Name deines Unternehmens muss auf der Rechnung stehen.
- Name und Anschrift deines Kunden: Die Rechnung sollte auch den Namen und die Anschrift deines Kunden enthalten, um eine eindeutige Identifikation zu gewährleisten.
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer: Diese Nummer ist erforderlich, um steuerliche Fragen zu klären, wenn du steuerpflichtig bist.
- Einzigartige fortlaufende Rechnungsnummer: Jede Rechnung sollte eine eindeutige Nummer tragen, um Verwechslungen zu vermeiden.
- Rechnungsdatum: Ergänze das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde.
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung: Dies sollte das Datum oder der Zeitraum sein, in dem das Coaching stattgefunden hat.
- Beschreibung der erbrachten Leistung und das zugehörige Honorar: Eine klare Beschreibung der Coaching-Leistung und das entsprechende Honorar müssen aufgeführt sein.
- Rechnungsbetrag netto und brutto: Hier sollte der Betrag ohne und mit Umsatzsteuer ausgewiesen sein.
- Höhe und Steuersatz der angefallenen Umsatzsteuer: Um deine Steuerpflichten als Coach zu erfüllen, solltest du auf der Rechnung den Steuersatz und den Betrag für die ausgewiesene Umsatzsteuer aufschreiben.
Es besteht die Möglichkeit, einige Angaben gemäß den Erleichterungsvorschriften für Rechnungen unter 250 Euro nach §33 UStDV wegzulassen. Das ist die sogenannte Kleinbetragsrechnung, zu der wir später noch kommen. Aber auch bei kleineren Rechnungsbeträgen ist es trotz der Erleichterungsvorschrift nicht verkehrt, alle Angaben in die Rechnung aufzunehmen, da sie heutzutage Standard für jede Rechnung sind.