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Gewerbeerlaubnis § 34c GewO beantragen

Aktualisiert am
10
.
09
.
2024
Gesetzesbücher und Dokumente zur Gewerbeerlaubnis §34 c

Du möchtest dich als Gewerbetreibender im Immobilienbereich selbstständig machen? Dafür benötigst du in Deutschland die Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Diese zusätzlich Erlaubnis ist ein Muss, um gewerbsmäßig mit Vermögenswerten wie Immobilien und Grundstücken handeln zu können. 

In diesem Beitrag erfährst du ausführlich, wie und wo du eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c beantragen kannst und welche Voraussetzungen du dafür erfüllen musst.

Was ist die Gewerbeerlaubnis 34c?

In Deutschland kann grundsätzlich jeder ein Gewerbe anmelden. Das steht in der § 1 Gewerbeordnung und wird als Gewerbefreiheit bezeichnet. In den meisten Fällen reicht eine simple Gewerbeanmeldung aus. Für einige Tätigkeiten bzw. Berufe brauchst du allerdings eine zusätzliche Erlaubnis, um diese gewerblich anmelden zu können. Nämlich dann, wenn es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. 

Eine solche Erlaubnis ist die Gewerbeerlaubnis nach § 34 GewO. Sie betrifft alle Personen, die 

  • gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln, 
  • als Darlehensvermittler tätig sind oder
  • als selbständiger Hausverwalter gewerbsmäßig Verträge über die durch ihn verwalteten Wohnräume vermitteln.

Diese Gewerbeerlaubnis ist insbesondere für Makler zwingend notwendig. Umgangssprachlich wird sie daher auch als § 34c-Schein oder Maklerschein bezeichnet. Ohne diese Erlaubnis darf kein Immobilienmakler gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder gewerbliche Räume vermitteln. Aber generell ist die Gewerbeerlaubnis § 34c GewO nicht nur auf Maklertätigkeiten beschränkt, sondern betrifft noch weitere Berufsgruppen. 

Wer braucht die Gewerbeerlaubnis 34c?

Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c ist für alle Personen erforderlich, die als

  • Immobilienmakler
  • Darlehensvermittler,
  • Bauträger,
  • Baubetreuer oder 
  • Wohnimmobilienverwalter (z. B. für Wohnungseigentümer)

tätig werden möchten.  

Fragst du dich, warum gerade für diese Berufe eine zusätzliche Erlaubnis benötigt wird? Der Hintergrund ist verständlich: Finanzen und Immobilien sind für die meisten Personen sensible Themen und in den genannten Berufen trägst du eine große Verantwortung. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass du dieser Verantwortung gerecht wirst. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c ist wie eine Vertrauensprüfung: Sie soll sicherstellen, dass du als Antragsteller auch gewisse Voraussetzungen erfüllst. 

Diese Erfüllung dieser Voraussetzungen wird anhand verschiedener Qualifikationen und persönlicher Eigenschaften bewertet. Dein zuständiges Gewerbeamt überprüft, ob du als Antragssteller über folgende Voraussetzungen verfügst: 

Fachliche Kompetenz: Mit einem Nachweis über eine einschlägige Berufserfahrung oder den Abschluss einer spezifischen Ausbildung im Immobilienbereich bestätigst du dein Know-how im entsprechenden Bereich. 

Persönliche Zuverlässigkeit: Du solltest als zuverlässig eingestuft werden. Dazu gehört, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und du keinen Insolvenzeintrag hast. Das muss durch ein polizeiliches Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und einer Auskunft beim Schuldnerverzeichnis bestätigt werden.  

Geordnete Vermögensverhältnisse: Als Antragssteller solltest du über geordnete Vermögenswerte verfügen. Das wird grundsätzlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen. 

Falls du in der Wohnimmobilienverwaltung tätig werden möchtest, benötigst du zusätzlich den Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Nach der Genehmigung: Diese Pflichten gelten für dich als Gewerbetreibender

Auch nachdem du deine Gewerbeerlaubnis § 34c erhalten hast, können für dich gewisse Pflichten gelten. Diese sind in der Makler- und Bauträgerverordnung, kurz MaBV, aufgeführt.  

Zu diesen Pflichten gehören:

Um deine Gewerbeerlaubnis nach § 34c langfristig behalten zu können, musst du für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht vorlegen. Dieser muss von einem qualifizierten Prüfer erstellt und der zuständigen Behörde unaufgefordert bis spätestens zum 31. Dezember des folgenden Jahres vorgelegt werden.

Falls du innerhalb eines Kalenderjahres keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 Nr. 3 GewO ausgeübt hast, ist nach dem Berichtsjahr anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung erforderlich. Diese kannst du selbst erstellen.

Unser Tipp: Einen Vordruck für die Negativerklärung bekommst du bei deiner zuständigen IHK. Hier ein Beispiel einer Negativerklärung der Oldenburgischen IHK

Wer ist von der Gewerbeerlaubnis 34c ausgenommen?

Einige Gewerbetreibende sind von der Gewerbeerlaubnis ausgenommen, da sie bereits eine spezielle Genehmigung an anderer Stelle erhalten haben. Diese Ausnahmen sind detailliert im § 34c Absatz 5 GewO aufgeführt.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind:  

  • Kreditinstitute oder Zweigstellen, für die bereits eine Erlaubnis des Kreditwesengesetzes erteilt wurde
  • Wertpapierinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes verfügen
  • Gewerbetreibende, die Darlehen nur vermitteln, um eine Finanzierung von abgeschlossenen Warenverkäufen oder zu erbringenden Dienstleistungen zu gewährleisten
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU 
  • Privatpersonen, die gelegentlich und nicht gewerbsmäßig Grundstücke, Wohnungen oder Räume anbieten oder nachweisen

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Gewerbeerlaubnis 34c beantragen: Wo und wie?

Deine Tätigkeit fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c der Gewerbeordnung? Dann bekommst du die Erlaubnis entweder bei deinem zuständigen Landratsamt oder beim Ordnungsamt. 

Wir zeigen dir Schritt für Schritt, wie du die Gewerbeerlaubnis beantragst und welche Dokumente du dafür benötigst.  

Schritt 1: Voraussetzungen und notwendige Unterlagen 

Zuerst brauchst du das Formular „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).“ Das kannst du dir in den meisten Fällen online bei deinem zuständigen Ordnungsamt bzw. Landratsamt herunterladen. 

Grundsätzlich gibt es für die Gewerbeerlaubnis nach § 34c zwei verschiedene Antragsformulare: ein Formular für natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmen, GbR, OHG oder auch KG) und eins für juristische Personen (z. B. GmbH, AG, UG, Vereine). 

Für die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c ist der Betriebssitz deines Unternehmens ausschlaggebend. Als juristische Person beantragst du die Gewerbeerlaubnis nach § 34c dort, wo dein Unternehmen den Betriebssitz hat und nicht, wo du privat wohnst. 

Als Antragsteller einer Gewerbeerlaubnis als natürlichen Person (z. B. Einzelunternehmer) benötigst du folgende Dokumente:

  • den ausgefüllten Antrag nach § 34c GewO
  • einen gültigen Personalausweis / Reisepass oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt (=Bestätigung, dass keine Steuerschulden vorliegen)
  • ggf. einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
  • eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts 
  • ein polizeiliches Führungszeugnis
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • eine Bestätigung der Berufshaftpflicht für Tätigkeiten in der Wohnimmobilienverwaltung gemäß § 15 MaBV   

 Als Antragsteller einer Gewerbeerlaubnis als juristische Person (z. B. GmbH) benötigst du zusätzlich: 

Der Gesellschaftsvertrag insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen und Verpflichtungen der Gesellschafter eine entscheidende Rolle. 

Möglicherweise sind diese Dokumente ebenfalls erforderlich:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts            
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für dich zuständigen Amtsgerichts   
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts       

Wichtig zu wissen: Bei einer GbR, OHG oder KG ist die Erlaubnis für jeden einzelnen geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.

Tipp:

Bist du Mitglied in einer Industrie- und Handelskammer (IHK)? Dann kannst du dir dort hilfreiche Unterstützung bei der Antragsstellung nach § 34c holen. Wie zum Beispiel diese IHK-Checkliste zum Antrag.

Wie du IHK-Mitglied wirst, haben wir in unserem Ratgeber-Artikel IHK-Mitgliedschaft für dich zusammengefasst. 

Schritt 2: Prüfung deines Antrages

Nachdem du alle Unterlagen vollständig eingereicht hast, wird dein Antrag vom Ordnungsamt überprüft. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. 

Unser Tipp: Plane ausreichend Zeit für die Antragsstellung ein. Du benötigst die Erlaubnis nach § 34c, bevor du deine Tätigkeit als Gewerbetreibender aufnehmen kannst.

Schritt 3: Erhalt deiner Gewerbeerlaubnis

Ist die Prüfung abgeschlossen, erhältst du als Gewerbetreibender die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c, die dir grünes Licht für die Ausübung deiner Tätigkeit gibt. Mit der Gewerbeerlaubnis in der Tasche kannst du jetzt die eigentliche Anmeldung deines Gewerbes angehen. 

Last but not least wird dir dann ein Gebührenbescheid zugesandt, der die Kosten für deine Gewerbeerlaubnis auflistet. 

Kosten für die Gewerbeerlaubnis 34c

Welche Kosten für eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c anfallen, ist von diesen Faktoren abhängig: 

  • Ort der Tätigkeit / Bundesland 
  • Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person) 
  • Anzahl und Umfang der Tätigkeiten

Fakt ist: Die Kosten für die Gewerbeerlaubnis 34c sind nicht gerade gering. Je nach Bundesland und örtlicher Zuständigkeit liegen sie zwischen 50 und 500 Euro. Für die Erlaubnis als Immobilienmakler oder Bauherr bewegen sie sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Darlehensvermittler hingegen müssen tiefer in die Tasche greifen: Die Kosten können in einigen Fällen bis zu etwa 2.000 Euro betragen. Detaillierte Informationen zu den Kosten für dein Gewerbe erfragst du am besten beim Ordnungsamt bzw. Landratsamt. 

Was musst du bei Änderungen tun?

Bei Änderungen innerhalb deines Unternehmens, die sich auch auf deine Gewerbeerlaubnis § 34c auswirken können, solltest du das Gewerbeamt umgehend informieren. Es kann nämlich sein, dass eine Neubeantragung oder eine Anpassung der Gewerbeerlaubnis erforderlich ist. 

Folgende Änderungen müssen gemeldet werden: 

  • Änderungen der Unternehmensform: Ändert sich deine Unternehmensform von einer natürlichen Person in eine juristische Person,  musst du mit der Umfirmierung einen neuen Antrag nach § 34c ausfüllen und erneut einreichen. 
  • Änderungen des Standortes: Je nach lokalen Bestimmungen kann es erforderlich sein, die Gewerbeerlaubnis an den neuen Standort anzupassen oder neu zu beantragen.
  • Änderungen der Geschäftstätigkeit: Ändert sich die Art deiner Tätigkeit, muss geprüft werden, ob die vorhandene Erlaubnis ausreicht oder ob eine Aktualisierung erforderlich ist.
  • Änderungen innerhalb der Geschäftsführung: Ändert sich der Personenkreis der Geschäftsführer, kann je nach Art der Veränderung eine neue Gewerbeerlaubnis erforderlich sein.

Ausschlusskriterien für die Gewerbeerlaubnis 34c

Es gibt Fälle, in denen dir eine Gewerbeerlaubnis gänzlich verweigert werden kann. Nämlich dann, wenn nachweislich Gründe für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. 

Nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) wird als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts eingestuft, wer 

  • in den letzten 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde,
  • in den letzten 5 Jahren eine Insolvenz angemeldet hat oder
  • keine Betriebshaftpflicht nachweisen kann.

Diese Ausschlusskriterien sind laut Gewerbebehörde ein Anzeichen dafür, dass keine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes gewährleistet werden kann. 

Übrigens kann dir eine erteilte Erlaubnis jederzeit entzogen werden. Nämlich dann, wenn einer dieser Gründe eintreten sollte oder du gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Weitere Tätigkeiten mit Gewerbeerlaubnis

Es gibt viele andere Tätigkeiten, die ebenfalls eine besondere Erlaubnis erfordern oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind. Diese haben wir für dich in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst. 

Beruf / Tätigkeit Erlaubnis Zuständigkeit
Apotheke

nach § 1 Abs. 1 ApoG

erlaubnispflichtig

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fachbereich Pharmaziewesen.
Altenpflege nach § 1 AltPflG erlaubnispflichtig Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Arbeitnehmerüberlassung Genehmigung nach § 1 Abs. 1 AÜG Landesarbeitsamt
Arzneimittel

nach § 13 AMG

erlaubnispflichtig Inverkehrbringen: Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 ApoG.

Großhandel: Gewerbeerlaubnis nach § 52a AMG.

Frei verkäufliche Arzneimittel: Sachkenntnis nach § 50 AMG

Handelskammer
Bauträger / Baubetreuer nach § 34c GewO erlaubnispflichtig Verbraucherschutzamt
Beherbergungsbetriebe Erlaubnispflichtig, wenn Alkohol an „Nichtgäste“ des Beherbergungsbetriebes ausgeschenkt wird. Verbraucherschutzamt
Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO erlaubnispflichtig Gewerbeamt
Buchführungshelfer Erlaubnispflichtig: Abschluss eines kaufmännischen Ausbildungsberufes + 3-jährige Berufserfahrung mit täglich mind. 16 Stunden Beschäftigung im Buchhaltungswesen Gewerbeamt
Buchprüfer Offizielle Bestellung nach §§ 128 ff WPO bis 2005, seither Beruf als Wirtschaftsprüfer Verbraucherschutzamt
Darlehensvermittler nach 34C GewO erlaubnispflichtig Verbraucherschutzamt
Finanzdienstleister (Kapitalanlagenvermittler, Investmentanlagenvermittler etc.) nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Fußpflege/Podologie nach § 1 Satz 1 PodG erlaubnispflichtig Gesundheitsamt
Gaststättengewerbe Nur bei Alkoholausschank Konzession nach Gaststättenrecht notwendig Ordnungsamt oder Gewerbeamt
Glücksspiel, Lotterie, Wetten nach § 33d GewO erlaubnispflichtig Verbraucherschutzamt
Güterkraftverkehr nach § 3 GüKG zulassungspflichtig Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Handwerker Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 HwO Handwerkskammer
Handel, Haltung und Zucht von Tieren nach § 11 TierSchGerlaubnispflichtig: Das gewerbliche Züchten und Halten, der Handel mit Wirbeltieren, der Betrieb eines Reit- und Fahrgeschäfts und die Zurschaustellung von Tieren. Veterinäramt
Immobilienmakler / Makler

nach § 34c GewO erlaubnispflichtig

Verbraucherschutzamt
Kindertagesstätten nach SGB VIII § 45 erlaubnispflichtig Behörde für Soziales und Familie
Krankentransporte (gewerblich) nach dem Hamburgischen Rettungsgesetz (HmbRDG) genehmigungspflichtig Behörde für Inneres
Mobile Verkaufsstände (ausgenommen private Verkaufsstände auf festgesetzten Veranstaltungen)

nach §§ 64ff GewO erlaubnispflichtig

Reisegewerbe benötigen eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)

Verbraucherschutzamt
Personenbeförderung nach § 2 PBefG erlaubnispflichtig Amt für Wirtschaft, Verkehr & Innovation
Pfandleiher Eine Erlaubnis nach §34 GewO ist nötig Verbraucherschutzamt
Postdienste Postdienste bedürfen einer Genehmigung und einer Anzeige bei der Bundesnetzagentur. Dort ist die Genehmigung nach § 5 PostG zu beantrage Bundesnetzagentur
Rechtliche Beratung (auch Renten- und Versicherungsberater, Frachtprüfer oder Inkassobüros) nach § 1 RDG zur Genehmigung verpflichtet Präsident des Landgerichtes
Veranstalter von Glücksspielmöglichkeiten Die öffentliche, gewerbliche Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen oder Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33d GewO erlaubnispflichtig Gewerbeamt
Spielhallen Wer eine Spielhalle oder ein vergleichbares Unternehmen betreibt, benötigt laut § 33i GewO eine Gewerbeerlaubnis. Siehe auch Automatenaufstellung Gewerbeamt
Steuerberater Bestellung nach § 40 StBerG Steuerberaterkammer
Umweltgutachter nach § 10 UAG erlaubnispflichtig Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH
Versicherungsvermittler nach § 34d f GewO erlaubnispflichtig Gewerbeamt
Wohnungsraumvermittler nach § 34c GeWO erlaubnispflichtig Gewerbeamt
Waffenherstellung, Waffenhandel nach § 7 WaffG erlaubnispflichtig Landespolizeiverwaltung Zentrale Waffenangelegenheiten

Wichtig zu wissen: Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann sich ändern. Falls dein Gewerbe hier nicht aufgelistet ist, erkundige dich sicherheitshalber vor der Gewerbeanmeldung, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt.

Besonderheit: Überwachungsbedürftige Gewerbe

Es gibt Gewerbe, die eine besondere Überwachung benötigen.  Diese können besondere Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder das Wohl der Allgemeinheit darstellen. Detekteien, Schlüsseldienste und Reisebüros fallen beispielsweise in diese Kategorie. 

Für ein überwachungsbedürftiges Gewerbe brauchst du zwar keine spezielle Erlaubnis, musst aber deine persönliche Zuverlässigkeit aber durch ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nachweisen können. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung prüft die zuständige Behörde so die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Eine Übersicht der überwachungsbedürftigen Gewerbe findest du unter § 38 der Gewerbeordnung (GewO).  

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Zusammenfassung

Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung ist eine grundlegende Voraussetzung, wenn du eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter ausüben möchtest. Ohne diese Erlaubnis ist keine Gewerbeanmeldung möglich.  

Die Antragstellung erfolgt bei deinem zuständigen Ordnungsamt bzw. Landratsamt. Als Antragssteller musst du einige Voraussetzungen erfüllen, bevor dir eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c ausgehändigt werden kann. Dazu zählen fachliche Kompetenz, persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Diese Qualitäten lassen sich anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses, einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister, einer Auskunft beim Schuldnerverzeichnis und einer Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes bestätigen. 

Nach Erhalt der Gewerbeerlaubnis § 34c gelten gewisse Pflichten. Dazu gehört die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler bzw. Wohnimmobilienverwalter oder die jährliche Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Gewerbeerlaubnis 34c

Wir haben für dich die wichtigsten Fragen zur Gewerbeerlaubnis 34c nochmals kurz und prägnant zusammengefasst.

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