Diese Regelungen gelten für Kleinunternehmer zur EÜR
Deine Pflicht, als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer eine EÜR einzureichen, ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EStG. Dort heißt es, dass Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung und zu Abschlüssen (also Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz) verpflichtet sind, die Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben gegenüberstellen dürfen.
Grundsätzlich darf das jede Unternehmerin und jeder Unternehmer mit der passenden Unternehmensform (Einzelkaufleute, freie Berufe, GbR). Für Einzelkaufleute und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gilt das allerdings nur, wenn sie pro Wirtschaftsjahr einen Umsatz von unter 800.000 Euro und einen Gewinn von unter 80.000 Euro aufweisen.
Spezielle Regelungen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gibt es bei der EÜR allerdings nicht.