Anlage G richtig ausfüllen – Mit unseren Tipps & Ausfüllhilfe gelingt es dir!
Kein Unternehmer widmet sich gerne seiner Steuererklärung. Doch je nachdem welche Einkünfte du mit deinem Gewerbebetrieb erzielst, so bestehen für dich auch Verpflichtungen in Bezug auf deine Steuererklärung. Hast du Einkünfte aus deiner freiberuflichen Tätigkeit, erzielst du Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus der Land- oder Forstwirtschaft, dann musst du auch verpflichtend eine Steuererklärung abgeben. Beim Ausfüllen deiner Steuererklärung fällt vor allem der Anlage G eine wichtige Rolle zu.
Was ist die Anlage G?
Die Anlage G ist eine Anlage, welcher der Steuererklärung beiliegt und die Einküfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Früher wurde die Anlage G als Anlage GSE bezeichnet. Diese Anlage GSE umfasste zu dieser Zeit auch Angaben von Gesellschaftern, welche ihre Gewinne im Unternehmen belassen haben. Aufgrund dieser Tatsache haben die Gesellschafter Steuervergünstigungen beantragt und mussten dafür eine separate, die Anlage 34a ausfüllen.
Mehr erfährst du in diesem Video zur Anlage G:
Wer muss die Anlage G ausfüllen?
Grundsätzlich muss jeder, der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet, in seiner Steuererklärung auch die Anlage G ausfüllen. In der Anlage G wird der Gewinn oder der Verlust eingetragen, den du in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hast.
Kleinunternehmer & Kleingewerbe
Bei fast jedem Kleinunternehmer oder einem Selbstständigen mit Kleingewerbe ist in seiner Steuererklärung auch die persönliche Einkommensteuererklärung enthalten. Damit werden gegenüber dem Finanzamt unter anderem Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit erklärt. Dabei ist es nicht abhängig, ob du Kleinunternehmer oder Kleingewerbetreibender bist. Aus diesem Grund muss von dir auch die Anlage G für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit angegeben werden.
Existenzgründer
Als Existenzgründer musst du beachten, dass viele Ausgaben unter den Posten Gründungskosten fallen und von dir schon vorgenommen berücksichtigt werden können. Zu den Gründungskosten werden beispielsweise Beratungskosten, Kosten für deine Gewerbeanmeldung, Mietkosten für Geschäftsräume etc. gezählt.
Anlage G Ausfüllhilfe für die Formulare
Wichtig ist natürlich, dass du das Formular für die Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb richtig ausfüllst. Es gibt dabei einige Dinge zu beachten, die dir nachfolgend vorgestellt werden.
Überblick der Inhalte des Formulars
Damit du die Anlage G auch richtig ausfüllen kannst, musst du dich zunächst einmal mit den Inhalten beschäftigen. Wenden wir uns im ersten Schritt deshalb der Seite 1 der Anlage G zu.
Seite 1
Seite 2
Seite 1 – Gewinn und zusätzliche Angaben bei Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Nachfolgend findest du eine detaillierte Ausfüllhilfe für die Inhalte, welche du in die Zeilen auf der Seite 1 einfügen musst.
Zeilen 4 – 6: Gewinn/ Verlust bei Einzelunternehmen
Auf Seite 1 der Anlage G musst du in den Zeilen 4 bis 6 den Gewinn oder Verlust von deinem Unternehmen eintragen.
Hast du einen Verlust einzutragen, so musst du diesen mit einem Minuszeichen hervorheben. Alle Unterlagen, welche du für die Ermittlung vom Gewinn verwendest, musst du ebenfalls dieser Anlage beifügen und mit einreichen. Entstehen Gewinne in deinem Betrieb durch eine Veräußerung oder eine Geschäftsaufgabe, so musst du dies auf der zweiten Seite in den Zeilen 31 bis 44 gesondert aufführen.
Zeile 7: Gesonderte Gewinnfeststellung
Diese Zeile 7 ist für eine gesonderte Gewinnfeststellung vorgesehen. Das bedeutet, dass alle Unterlagen von dir und eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte abgegeben werden, wenn sich der Betriebssitz von deinem Unternehmen in einem Bereich befindet, für den ein anderes Finanzamt zuständig ist.
Zeilen 8 – 11: Beteiligungen
Für dich wichtig bzw. relevant sind die Zeilen 8 bis 11, wenn du selbst oder dein Ehepartner als Gesellschafter für eine Personengesellschaft tätig ist. Diese Personengesellschaft kann beispielsweise eine OHG sein oder eine GbR. In den vorgesehenen Zeilen muss der einheitlich und gesondert ermittelte Gewinne eingetragen werden.
Zeile 13: Teileinkünfteverfahren
Wenn du an deinem Unternehmen Anteile an einer Kapitalgesellschaft hältst, welche sich im Betriebsvermögen befinden, dann musst du die Anteile an einem Gewinn oder aus Veräußerungen entstehende Verluste oder Gewinne versteuern. Dies geschieht allerdings nur zu einem Satz von 60 Prozent. In die Gewinnfeststellung kommt in die Zeilen 4 bis 6 der Teil, welcher steuerpflichtig ist. In Zeile 13 musst du den Teil eintragen, welcher steuerfrei ist. Du musst dabei aber zwingend beachten, dass du in Zeile 13 nur Einkünfte einträgst. Nicht abzuziehen sind von dir die Betriebsausgaben.
Zeilen 16 bis 21: Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer
Zahlst du mit deinem Betrieb Gewerbesteuer, dann steht dir auch eine Steuerermäßigung zu. Du musst deshalb in der Zeil 16 deinen Gewerbesteuermessbetrag und in Zeile 17 die Gewerbesteuer eintragen, welche du tatsächlich bezahlst. Hast du weitere Betriebe, dann kannst du dafür den Platz ab Zeile 18 dafür nutzen.
Seite 2 – Veräußerungsgewinn und Sonstiges
Nachfolgend findest du die Erläuterungen für die Inhalte, welche du in die Zeilen auf der Seite 2 eintragen musst.
Zeilen 31 – 44: Veräußerungsgewinn
In die Zeilen 31 bis 44 musst du Gewinne eintragen, welche durch Aufdeckung von stillen Reserven angefallen sind, für den Fall, dass du deinen Betrieb aufgeben oder veräußert hast. Tritt bei der Veräußerung möglicherweise ein Verlust auf, so muss dieser von dir in Zeile 40 eingetragen werden.
Hast du Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten und betragen diese mindestens 1 Prozent, so musst du auch diesen Gewinn erfassen. Zuvor aber musst du den Abzug vom Freibetrag errechnen. Eingetragen wird dieser Gewinn nach Abzug vom Freibetrag dann in Zeile 43.
Zeilen 45 – 56: Sonstige Zeilen
Für den Fall, dass deine privaten Entnahmen höher ausfallen als dein Betriebsgewinn und die privaten Einlagen, kannst du möglicherweise Schuldzinsen nicht in der vollen Höhe abzüglich machen. Um dies aber genau prüfen zu können, benötigt das Finanzamt von allen Einlagen und Entnahmen die vollen Summen. Dies musst du in den Zeilen 47 und 48 eintragen.
Für Einkünfte wie etwa gewerbliche Einkünften und gewerbliche Termingeschäften sind die Zeilen 50 bis 55 vorgesehen. Auch Verluste aus Beteiligungen sind hier einzutragen und sind auch nur dann relevant für deine Einkommensteuererklärung.
Gewinnermittlung per EÜR
Als Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR genannt, wird bei der einfachen Buchführung die Gewinnermittlung bezeichnet. Sie darf nur von dir als Freiberufler oder als Gewerbetreibender angewendet werden, wenn deine Umsatzschwelle unterhalb von 800.000 Euro oder unter einer Gewinnschwelle von 80.000 Euro liegt. Hast du also für dein Unternehmen die Rechtsform einer Gesellschaft, also GmbH oder auch UG, ausgesucht, dann musst du für die Gewinnermittlung auf die EÜR verzichten.
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Ausnahmefall – Liebhaberei-Betrieb
Als Liebhaberei-Betrieb wird die Führung von einem Betrieb bezeichnet, dessen Tätigkeit von dir als Steuerpflichtigem ohne Absicht ausgeführt wird, Gewinne mit diesem Liebhaberei-Betrieb zu erzielen. Das bedeutet, dass du diese Tätigkeit nicht dazu ausübst, um damit positive Einkünfte zu erzielen. Du übst diese Tätigkeit entweder nur aus bestimmten persönlichen Gründen oder aus einer persönlichen Neigung heraus aus. Einkünfte aus diesem Liebhaberei-Betrieb sind nicht steuerbar. Im steuerlichen Sinn zählt der Liebhaberei-Betrieb zu den Tätigkeiten, welche du aus Spaß oder aus idealistischen Motiven heraus verrichtest. Dieser Liebhaberei-Betrieb darf nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden.
Photovoltaik Anlage – Wann und warum musst du die Anlage G ausfüllen?
Betreibst du eine Photovoltaik Anlage und speist den damit erzeugten Strom gegen Bezahlung in das Stromnetz vom Stromanbieter ein, dann hast du aus steuerrechtlicher Sicht den Status von einem Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn du eigentlich dein Einkommen als Angestellter in irgendeinem Betrieb verdienst. Als Unternehmer im Fall der Photovoltaik Anlage musst du also deinen Gewinn aus dem Verkauf ermitteln und diesen versteuern. Folgendes musst du dabei beachten:
- Als Einnahmen zählen für dich alle Zahlungen, die du in Zusammenhang mit deiner Photovoltaik Anlage bekommst. Das kann beispielsweise die Zahlung sein, welche du für den eingespeisten Strom vom Anbieter bekommst. Aber auch dein eigener Verbrauch inklusive der Umsatzsteuer zählt zu den Einkünften.
- Als Ausgaben verstehen sich beispielsweise der Kaufpreis für die Photovoltaik Anlage, die Abschreibung, Zinsen für Kredite, Versicherungskosten für die Anlage und alle Wartungskosten, welche dir für die Anlage entstehen.
- Um deinen Gewinn zu ermitteln, welchen du in Anlage G eintragen musst, rechnest du alle Einnahmen zusammen, ziehst deine Ausgaben ab und hast damit den Gewinn, welchen du versteuern musst.
Anlage G online ausfüllen
Neben dem Ausfüllen der Anlage G als Papiervorlage, kannst du die Anlage G auch online ausfüllen. Dazu kannst du unter anderem das ELSTER-Portal nutzen, welches dir kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt wird. Mit deiner Zertifikatsdatei kannst du dich online auf www.elster.de anmelden. In deinem persönlichen Account kannst du die Einkommensteuererklärung für unbeschränkte Steuerpflicht öffnen und findest auf der Linken Seite den Button „Anlagen hinzufügen / entfernen“. Hier kannst du verschiedene Anlagen auswählen, die du zusätzlich zum Hauptvordruck ausfüllen musst. Klicke einfach auf die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und fülle das Formular im Browser aus.
Fazit
Jeder Gewerbetreibende muss Anlage G im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ausfüllen. Dies gilt auch dann, wenn du eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft hast. Die Anlage G besteht aus zwei Seiten, welche von dir ausgefüllt werden müssen. Die Anlage G in der heutigen Form ist der Nachfolger der früher gültigen Anlage GSE. In der Anlage G müssen von dir auch Veräußerungsgewinne angegeben werden.