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Körperschaftsteuer und Körperschaftsteuererklärung

Aktualisiert am
26
.
05
.
2025
Schreibtisch mit Smartphone-Taschenrechner, Finanzdiagrammen, Tastatur und Notizbuch für die Körperschaftsteuer

Für verschiedene juristische Personen wie Kapitalgesellschaften spielen die Körperschaftsteuer sowie die zugehörige Körperschaftsteuererklärung eine wichtige Rolle. In diesem Beitrag erfährst du alles Wissenswerte über die Körperschaftsteuer sowie die Körperschaftsteuererklärung – und was du dabei beachten musst. Darüber hinaus bekommst du nützliche Tipps rund um das Thema.

Wissenswertes zur Körperschaftsteuer

Gemäß § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) besteht für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, die Pflicht, Körperschaftsteuer (KSt) zu zahlen. Dies gilt nicht nur für Körperschaften wie Kapitalgesellschaften, sondern auch für Vereine, konkret für deren Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Eine Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer gibt es für einige spezielle Fälle wie zum Beispiel für die staatlichen Lotterieunternehmen oder die Deutsche Bundesbank, diese sind in § 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgeführt. Auch für Gewinnausschüttungen gilt nach § 8b KStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer.

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf die Einkünfte und somit den Gewinn einer Kapitalgesellschaft sowie diverser weiterer juristischer Personen. Der Körperschaftsteuersatz liegt gemäß § 23 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei 15 % des zu versteuernden Einkommens. Was genau als Einkommen gilt und wie dieses konkret zu ermitteln ist, ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich wie beispielsweise auch bei der veranlagten Einkommenssteuer oder der Umsatzsteuer um eine Gemeinschaftsteuer. Gemeinschaftssteuern sind solche Steuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht. Auch der Solidaritätszuschlag spielt in Verbindung mit der Körperschaftsteuer eine Rolle.

Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?

Das bekannteste Beispiel für die Körperschaftsteuerpflicht stellen Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG oder AG dar. Neben Kapitalgesellschaften müssen laut § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, Körperschaftsteuer (KSt) zahlen:

  • Genossenschaften, einschließlich der europäischen Genossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Wer ist befreit von der Körperschaftsteuer?

Natürliche Personen wie Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften müssen keine Körperschaftsteuer (KSt) zahlen. Bei anderen Steuerarten wie der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer wiederum gibt es Überschneidungen. Mehr dazu erfährst du im Beitrag Steuererklärungen für Selbstständige und Gewerbetreibende.

Wahlrecht zur Körperschaftsteuer

Während für Kapitalgesellschaften sowie die weiteren oben genannten Fälle eine Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer besteht, haben Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften seit dem Jahr 2022 ein Wahlrecht darauf. Dies bedeutet, sie haben die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft mit der Körperschaftsteuer besteuern zu lassen.

Durch das Wahlrecht auf Körperschaftsteuer können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowohl von den Vorteilen ihrer Rechtsform profitieren als auch wie Kapitalgesellschaften von einer begünstigten Besteuerung thesaurierter Gewinne. Wann dies für eine Partnergesellschaft oder Personengesellschaft wie eine GbR sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Fall ab, hier lohnt sich bei Bedarf ein Gespräch mit dem Steuerberater.

Damit die Besteuerung wie eine Körperschaft auch für eine regulär davon steuerbefreite Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft möglich ist, muss ein unwiderruflicher Antrag bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abgabenordnung (AO) zuständigen Finanzamt gestellt werden. Bis spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs, ab welchem die Körperschaftsbesteuerung gelten soll. Entspricht das Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr, so ist der Antrag für die Besteuerung somit bis spätestens Ende November zu stellen, wenn die Besteuerung bereits für das folgende Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) gelten soll.

Gut zu wissen:

Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt er nicht automatisch für das nächste Wirtschaftsjahr beziehungsweise Kalenderjahr. Somit muss in diesem Fall ein neuer Antrag für die Besteuerung mit Körperschaftsteuer gestellt werden, andernfalls gilt weiterhin die Steuerbefreiung. Zudem kann der unwiderrufliche Antrag zwar nicht widerrufen werden, jedoch gibt es eine Rückoption für den Fall, dass die Besteuerung mit Körperschaftssteuer nicht mehr gewünscht ist.

Was ist der Unterschied zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer?

Während der Fokus der Körperschaftsteuer primär auf Körperschaften wie Kapitalgesellschaften sowie einiger weiterer Organisationsformen liegt, bezieht sich die Gewerbesteuer auf den Gewerbebetrieb. Kapitalgesellschaften werden grundsätzlich als Gewerbebetrieb angesehen und unterliegen demnach auch der Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen. Doch auch Einzelunternehmer oder Personengesellschaften können ein Gewerbebetrieb und somit gewerbesteuerpflichtig sein. Freiberufliche Tätigkeiten gelten wiederum per se nicht als Gewerbe. Für die Deklaration der Gewerbesteuer ist eine entsprechende Gewerbesteuererklärung abzugeben. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird von der Gemeinde erhoben, in der der Unternehmer oder das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat.

Tipp:

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Körperschaftsteuer berechnen

Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Ermittlung der Einkünfte und somit die Gewinnermittlung mittels Erstellung eines Jahresabschlusses. Dieser besteht zunächst aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Findet dabei eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter statt, so müssen diese eine Kapitalertragssteuer, welche als Abgeltungssteuer    behandelt wird, in Höhe von 25 % zahlen. Diese kann allerdings gegebenenfalls auf die Einkommenssteuer angerechnet werden.

Wissenswert: Steuerminderungen durch Verlustvortrag möglich

Gibt es im Laufe des Wirtschaftsjahres einen Verlust, so kann dieser in den folgenden Jahren steuermindernd auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft angerechnet werden. Dies wird dann als Verlustvortrag bezeichnet.

Basierend auf dem Gewinn der Kapitalgesellschaft oder anderen körperschaftsteuerpflichtigen Organisationen, lässt sich die Körperschaftsteuer wie folgt berechnen:

Berechnung der zu zahlenden Körperschaftsteuer
  Gewinn gemäß Einkommensteuergesetz (EStG)
+ Nicht abziehbare Aufwendungen
- Abziehbare Aufwendungen
- Freibetrag (sofern anwendbar)
= Zu versteuernder Gewinn
× Steuersatz (15 %)
= Körperschaftsteuer vor Solidaritätszuschlag
+ Solidaritätszuschlag (5,5 % der Körperschaftsteuer)
= Zu zahlende Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag

Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel:

  • Aufwendungen für Satzungszwecke
  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sofern diese insgesamt nicht 50 Euro übersteigen
  • Bestimmte Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Steueraufwendungen
  • Geldstrafen.

Abziehbare Aufwendungen sind beispielsweise Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke – solange sie im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbetragsermittlung liegen.    

Freibeträge der Körperschaftsteuer

Für die Körperschaftsteuer gelten gemäß § 24 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 25 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mit bestimmten Ausnahmen folgende Freibeträge:

  • Für steuerpflichtige Körperschaften (wie Kapitalgesellschaften), Personenvereinigungen oder Vermögensmassen: 5.000 Euro, höchstens jedoch die Höhe des Einkommens.
  • Für steuerpflichtige Genossenschaften und steuerpflichtige Vereine, wenn sich deren Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt: 15.000 Euro, höchstens jedoch die Höhe des Einkommens.

Beispiel zur Berechnung der Körperschaftsteuer

Zum näheren Verständnis gibt es an dieser Stelle ein Beispiel zur Berechnung der Körperschaftsteuer:

Eine GmbH (Kapitalgesellschaft) hat für das Jahr 2022 (Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr) bei der Gewinnermittlung per Jahresabschluss einen Gewinn von 500.000 Euro erwirtschaftet. Die GmbH hat nicht abziehbare Aufwendungen (zum Beispiel Aufwendungen für Satzungszwecke) in Höhe von 20.000 Euro und abziehbare Aufwendungen (zum Beispiel Spenden im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbetragsermittlung) in Höhe von 30.000 Euro.

Somit lässt sich die Körperschaftsteuer der GmbH wie folgt berechnen:

Beispiel zur Berechnung der Körperschaftsteuer
Gewinn: 500.000 Euro
Nicht abziehbare Aufwendungen: 20.000 Euro
Abziehbare Aufwendungen: 30.000 Euro
Zu versteuernder Gewinn: 490.000 Euro
Steuersatz (15 %): 490.000 Euro × 0,15 = 73.500 Euro
Körperschaftsteuer vor Solidaritätszuschlag: 73.500 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5 %): 73.500 Euro × 0,055 = 4.042,50 Euro
Zu zahlende Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag:
73.500 Euro + 4.042,50 Euro =
77.542,50 Euro

Wissenswertes zur Körperschaftsteuererklärung

Wie erwähnt müssen Organisationen, die der Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer unterliegen – wie beispielsweise Kapitalgesellschaften – auch eine entsprechende Körperschaftsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr abgeben.

In Verbindung mit der Körperschaftsteuererklärung zählen insbesondere folgende Punkte:

  1. Die rechtzeitige Vorbereitung der Körperschaftsteuererklärung und die Einhaltung der Abgabefrist
  2. Die elektronische Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (via Elster)
  3. Die Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer.

Elektronische Abgabe der Körperschaftsteuererklärung

Alle Arten von Steuererklärungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben – so auch die Körperschaftsteuererklärung. Hierfür gibt es das Steuerportal der Finanzverwaltung, genannt Elster. Mit diesem können jegliche Steuererklärungen direkt an die Finanzverwaltung beziehungsweise das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Eine Abgabe in Papierform mittels entsprechenden Vordrucks ist nur in Härtefällen möglich.

Damit Steuererklärungen wie die Körperschaftsteuererklärung auch über Elster abgeben werden können, ist als Erstes ein elektronisches Sicherheitszertifikat für die Authentifizierung erforderlich. Das Zertifikat kann auf der Website www.elster.de beantragt werden – das zugehörige Passwort gibt es dann auf dem Postweg. Da der gesamte Prozess einige Zeit dauern kann, sollte dies unbedingt frühzeitig erledigt werden. Außerdem ist stets darauf zu achten, dass das Zertifikat zur Nutzung von Elster auch noch aktuell ist – falls nicht, ist eine entsprechende Aktualisierung ebenso möglichst früh vor Abgabe der Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen.

Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung

Für die Körperschaftsteuererklärung gelten folgende Abgabefristen:

  • Grundsätzlich muss die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung ohne Steuerberater erfolgen bis: 31. Juli des Folgejahres (also zum Beispiel für das Kalenderjahr 2021 als Veranlagungszeitraum bis Ende Juli 2022)
  • Die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung mit Steuerberater muss grundsätzlich stattfinden bis zum: letzten Februartag des nächsten Folgejahres. (Also beispielsweise für das Kalenderjahr 2021 als Veranlagungszeitraum bis Ende Februar 2023)

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Beitrag „Steuertermine“.

Achtung:

Damit die Steuervorauszahlungen der Körperschaftsteuer ebenso wie eventuelle Nachzahlungen komplett sowie fristgerecht getätigt werden können, sollten stets genug finanzielle Mittel zurückgelegt werden! Mit einer Buchhaltungssoftware wie sevdesk hast du immer alles im Blick.

Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuerpflichtige Organisationen wie Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer leisten. Diese sind regulär vierteljährlich zu tätigen. Die Höhe der Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer richtet sich nach der Körperschaftsteuerbelastung, die sich für den letzten Veranlagungszeitraum ergeben hat. Die Festsetzung der konkreten Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer erfolgt mittels Vorauszahlungsbescheid.

Körperschaftsteuerbescheid: Nachzahlung oder Rückerstattung?

Mit dem Körperschaftsteuerbescheid findet die Festsetzung der zu zahlenden Körperschaftsteuer für das Steuerjahr statt. Der Bescheid informiert somit auch darüber, ob es eine Rückerstattung der Körperschaftsteuer gibt – oder aber eine Nachzahlung fällig ist. Ob dies der Fall ist, hängt von der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer ab: Waren diese niedriger als die Steuerlast, fällt eine Nachzahlung an.

Formulare der Körperschaftsteuererklärung

Für die Körperschaftsteuererklärung gibt es diverse Vordrucke, Formulare und Anlagen, in denen beispielsweise auch der Verlustvortrag vorgenommen werden kann.

Wichtige Anlagen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung

Zur Erstellung der Körperschaftsteuererklärung wird insbesondere der Vordruck für die Körperschaftsteuererklärung „Vordruck KSt 1“ beziehungsweise „Mantelbogen KSt 1“ für das entsprechende Kalenderjahr benötigt. Darüber hinaus sind häufig auch zusätzliche Vordrucke relevant, wie:

  • die Anlage GK
  • die Anlage ZVE
  • die Anlage WA.

Hier kann es allerdings von Jahr zu Jahr zu kleinen oder größeren Änderungen kommen.

Weitere Unterlagen zur Einreichung beim Finanzamt

Neben den oben genannten Vordrucken für die Körperschaftsteuererklärung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für das entsprechende Wirtschaftsjahr
  • die entsprechende Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung für das Wirtschaftsjahr – sowie gegebenenfalls der zugehörige Lagebericht und Anhang.

Nicht gleich eingereicht, doch auf Nachfrage des Finanzamtes sofort griffbereit, sollten zudem folgende Unterlagen sein:

  • ein Geschäftsbericht / Prüfungsbericht, sofern diese zu erstellen waren
  • geänderte Anstellungsverträge, Gesellschaftsverträge oder Ähnliches
  • die Niederschrift zur Dokumentation der Gesellschafterversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses
  • gegebenenfalls eine Dokumentation zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
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Körperschaftsteuererklärung selbst machen oder mit dem Steuerberater?

Allgemein können Selbstständige und Unternehmen viele Arten von Steuererklärungen wahlweise selber machen oder von einem Steuerberater erstellen lassen. Bei der Körperschaftsteuererklärung ist es zwar prinzipiell möglich, diese selber zu erstellen, ratsam ist es jedoch – ähnlich wie beim Jahresabschluss – aufgrund der Komplexität in vielen Fällen nicht. Daher lohnt es sich im Regelfall, die Körperschaftsteuererklärung von einem Steuerberater machen zu lassen – so profitieren die entsprechenden körperschaftsteuerpflichtigen Organisationen wie Kapitalgesellschaften auch gleich von der längeren Abgabefrist.

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Weitere Steuern und Steuererklärungen für Kapitalgesellschaften

Neben der Körperschaftsteuererklärung sind für Kapitalgesellschaften grundsätzlich auch folgende Arten von Steuern und die zugehörigen Steuererklärungen von Bedeutung:

Zusammenfassung

Für Kapitalgesellschaften & Co. gehört die Körperschaftsteuererklärung samt quartals­weisen Vorauszahlungen zum Pflichtprogramm. Grundlage ist der Jahresabschluss – Bilanz plus GuV – auf dessen Gewinn 15 % Körperschaftsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag entfallen.

Fristen einhalten: Ohne Berater bis 31. Juli, mit Steuerberater bis letzter Februartag des Folgejahres einreichen; alles elektronisch via ELSTER.

Steuerlast optimieren: Nutze Freibeträge (5.000 €/15.000 €), sichere dir Verlustvorträge und prüfe nicht-abziehbare vs. abziehbare Aufwendungen sorgfältig.

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Häufig gestellte Fragen zur Körperschaftsteuererklärung

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