Was solltest du über die Kapitalertragssteuer wissen und warum sie gegen Altersarmut hilft!
Vemehrt sich dein Geld durch Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinnen wird das besteuert! Grundlage dafür ist die sogenannte Kapitalertragsteuer. Was es zu dieser Steuerart zu wissen gibt? Steuerexperte Roland Elias weiß es und lässt dich an seinem Wissen teilhaben.
Aktien gegen Altersarmut!
Wir alle wissen, dass es in Deutschland ein Problem gibt und das heißt Rente. Wusstest du, dass Unternehmer und Selbständige von dem Problem Rente noch stärker betroffen sind als Arbeitnehmer? Das liegt daran, dass Unternehmer nicht rentenversicherungspflichtig sind. Daher müssen sie selbst frühzeitig Vorsorge betreiben.
Jetzt könnte man sagen: „Aber am Ende verkaufst du dein Business an den Meistbietenden und bist ab morgen Millionär.“ Das klingt fast wie der Sechser im Lotto, doch wie oft passiert das wirklich? Die Wahrscheinlichkeit ist verschwindend gering.
Es gibt eine leichtere, kalkulierbarere und langfristigere Vorsorge; diese hat mit Aktien und dem Zinseszins zu tun. Ich empfehle allen Freunden, Verwandten und Bekannten immer, sich einen Sparplan einzurichten und laufen zu lassen. Du brauchst keine teuren, riskanten Produkte und mehrere tausend Euro. Durch einen einfachen ETF-Sparplan auf den DAX oder auf die gängigsten Aktien kann eine Altersarmut verhindert werden. Als kleines Beispiel: Wenn du monatlich 50,00 € in einen DAX-ETF steckst, welcher mit durchschnittlich 7 % p.a. rentiert, dann hast du nach 40 Jahren ein Endkapital nach Steuern von 87.051,35 €. Damit kann man schon ein paar Jahre gut leben. Doch welche Steuern zahlt man eigentlich auf Kapitalerträge?
Kapitalertragsteuer im Überblick
Derzeit unterliegen Kapitalerträge in Deutschland noch der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer). Diese Kapitalertragsteuer ist eine Unterart der Einkommensteuer, ähnlich wie die Lohnsteuer, jedoch mit einer Besonderheit, die im Folgenden beschrieben wird.
Der Steuersatz für Kapitalerträge beträgt in Deutschland nur bis zu 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls 8 oder 9 % Kirchensteuer, wenn du in einer Kirchengemeinschaft bist. Das klingt doch für den Anleger günstig, oder? Ja und nein. Bis zum Jahr 2009 konnte jeder Anleger seine Aktien und Fonds nach einem Jahr steuerfrei veräußern. Im Gegenzug musste er aber seine Gewinne innerhalb eines Jahres mit bis zu 45 % besteuern. Diese Änderung hat sich also für kurzfristige Anleger gelohnt, denn sie zahlen jetzt nur noch maximal 25 %. Langfristige Anleger hingegen werden jetzt besteuert. Hat man jedoch noch Aktien, die vor 2009 angeschafft wurden, dann kann man diese auch heute noch steuerfrei veräußern.
Werbungskosten
Mit dem Wegfall der Spekulationsfrist zur Einführung der Kapitalertragsteuer haben Anleger auch den Werbungskostenabzug verloren.
Während es vor 2009 noch möglich war, dass man seine Werbungskosten bei der Steuererklärung gegenrechnen konnte, bleiben Anleger heute auf den Kosten sitzen. Es war somit bis 2009 möglich, dass Fahrten zu den Hauptversammlungen, das Arbeitszimmer oder auch der Laptop steuerlich bei den Kapitalerträgen absetzbar waren. Diese Möglichkeit besteht heute nicht mehr. Im Gegenzug wurde aber der Sparerpauschbetrag eingeführt.
Dieser Pauschbetrag kann bei jedem Steuerpflichtigen in Deutschland gegengerechnet werden. Für Singles beträgt dieser 801 € und für Verheiratete 1.602 €. Dieser Sparerpauschbetrag ist für Anleger von Vorteil, die keine Werbungskosten haben, da dieser immer pauschal abgezogen werden kann.
Die Folge davon ist, dass eine Steuerbelastung erst ab Überschreiten des Freibetrages eintritt. Wer also weniger als 801 € oder 1.602 € aus Einkünften aus Kapitalvermögen hat, der zahlt auf Kapitalerträge keine Steuern.
Nicht zu vernachlässigen ist, dass auch Dividenden und derzeit noch Zinsen unter diese Regelungen fallen. Das hat den Vorteil für Dividendenstrategen, dass eine Deckelung auf 25 % stattfindet. Früher war auch bei Dividenden eine Steuerbelastung von bis zu 45 % möglich. Aktuell ist aber fraglich, wie lange die Kapitalertragsteuer auf Zinsen noch Anwendung finden wird.
Fondsbesteuerung
Im Steuerrecht haben Regelungen und Gesetze meist eine kurze Lebensdauer, was daran liegt, dass man immer auf die aktuelle Situation reagieren muss. Aus diesem Grund wurde zum 01.01.2018 die Fondbesteuerung geändert. Der Grund hierfür war, dass einige Steuerpflichtige thesaurierende Fonds als Steuerstundungsmodell genutzt haben.
Dieses Vorgehen wollte der Gesetzgeber unterbinden und gleichzeitig eine Gleichstellung mit ausländischen Fonds erreichen. Bisher war in diesem Zusammenhang der Fall auch so gelagert, dass deutsche Anleger im Ausland eine Quellensteuer bezahlen mussten, aber ausländische Anleger in Deutschland nicht.
Besteuerung des Fonds
Aufgrund dessen wird jetzt auch auf Ebene der Fonds eine Besteuerung vorgenommen. Seit dem 01.01.2018 unterliegen Fonds einer 15 %igen Körperschaftsteuer. Bisher waren Fonds-Gesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit. Damit das aber den deutschen Anleger nicht doppelt trifft, hat man hier eine Teilfreistellung eingeführt, welche je nach Fondsart unterschiedlich ausgeprägt ist. Aber auch hierzu muss man die Historie der Besteuerung verstehen.
Während bis zum 31.12.2017 Fonds in steuerhässliche und steuereinfache Fonds unterschieden wurden, ist diese Beurteilung jetzt weggefallen. Früher galten hier 33 Besteuerungsmerkmale als steuerlich relevant. Diese wurden jetzt auf vier Merkmale reduziert. Diese vier Merkmale sind:
- die Art des Fonds
- der Anfangsbestand am 01.01.
- der Endbestand am 31.12.
- die Höhe der Ausschüttungen
- Auf diese Weise soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht und eine Gleichstellung aller Fonds erreicht werden.
Auf den Fonds kommt es an!
Die Folgen der Änderung betreffen eine Vielzahl von Anlegern. Zum einen wird der Fonds nach seiner Art unterschieden. Das heißt, die Freistellung greift bei offenen inländischen Immobilienfonds mit 60 % und bei ausländischen Immobilienfonds mit 80 %.
Bei Aktienfonds beläuft sich die Teilfreistellung auf 30 % (Aktienquote größer als 51 %) und bei Mischfonds auf 15 %. Bei klassischen ETF zum Beispiel, mit einer Aktienquote von über 51 %, beläuft sich die Teilfreistellung auf 30 %, das heißt im Umkehrschluss, dass am Ende nur 70 % besteuert werden.
Jetzt wird der Laie mit diesen Wörtern erschlagen, aber man kann es sich so vorstellen, dass durch die Teilfreistellung ein Teil nicht auf Ebene des Anlegers besteuert wird. Das liegt daran, dass die Besteuerung bereits auf Ebene des Fonds durch die Körperschaftsteuer abläuft und man damit durch die Teilfreistellung eine Doppelbesteuerung verhindern will.
Wenn nicht jetzt, wann dann?
Ein weiteres Fachwort, welches neu hinzukommt, ist die Vorabpauschale. Wie bereits erwähnt, haben einige Steuerpflichtige das Steuerstundungsmodell auf die Spitze getrieben. Es stecken Milliarden in thesaurierenden Fonds, welche vermutlich erst in Jahren vielleicht zu Steuereinnahmen führen würden. Die Vorabpauschale ist damit eine Vorauszahlung auf künftige Steuern und wird für den Anleger einbehalten.
Die Vorauszahlung soll dann bei der Veräußerung in der Zukunft verrechnet werden. Damit sind die Steuern über die Vorabpauschale nicht verloren, sondern stellen sozusagen in Zukunft ein Steuerguthaben dar, welches dann bei der Veräußerung des Fonds verrechnet wird. Jedoch stellt sich vielen die Frage, ob das Finanzamt in 40 Jahren noch weiß, in welcher Höhe und ob man im Jahr 2018 die Vorabpauschale geleistet hat.
Was interessiert dich das?
Du wirst dich natürlich jetzt fragen, was dich das interessiert. Hierfür gibt es zwei Gründe. Der eine Grund ist, du bist ein Steuerpflichtiger, der schon länger Fonds hält; dann wurden deine ETF und andere Fonds zum 31.12.2017 fiktiv veräußert und wieder angeschafft. Das heißt, dass deine Steuerfreiheit bei Anschaffung vor dem 31.12.2008 und die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht mehr greift.
Ab dem 01.01.2018 gilt für alle Fonds die neue Regelung. Hierfür wurde aber für Altanleger (Fonds Anschaffung vor 2009) ein Freibetrag gewährt, welcher erst bei einem Übersteigen von 100.000 € die Vorabpauschale auslöst.
Der andere Grund, warum dich das interessieren sollte, weil es sich auf deine Rendite auswirkt. Der Renditeverlust durch die neue Regelung beträgt zwischen 2 und 5 % bei einem Anlagehorizont von über 10 Jahren. Das heißt, du solltest das zumindest in deine Kalkulation mit einplanen. Auch, wenn der Renditeverlust über diesen langen Zeitraum nur gering ist, sollte man die Grundlagen kennen.
Durch diese teilweise undurchsichtige und nachteilige Besteuerung werden in Deutschland Aktien wieder mehr in den Fokus der Anleger rücken. Das führt zwar bei den Anlagen zu einem steigenden Risiko, aber auch zu einer steigenden Rendite.
Erträge richtig erklären
Zurück zur eigentlichen Kapitalertragsteuer: Du musst grundsätzlich bei der Steuererklärung nicht viel beachten. Du erhältst jährlich von deinem Broker eine Steuerbescheinigung, welche du dann bei der Steuererklärung mit angibst. In der Steuerbescheinigung sind schon alle wichtigen Informationen zusammengefasst.
Wo trägst du die Kapitalertragssteuer ein?
Die Eingabe erfolgt in der Anlage KAP. Wenn du die Steuererklärung selbst erstellst, dann musst du die Anlage KAP nur in deinem Programm hinzufügen. Relevant sind in diesem Fall die Zeile 7 für inländische Einkünfte nach § 20 EStG. Des Weiteren wird dann noch die Zeile 12 für den Sparerpauschbetrag relevant.
Das wäre dann der Fall, wenn der Sparerpauschbetrag zum einen noch nicht ausgeschöpft wurde oder du den Sparerpauschbetrag über mehrere Institute verteilt hast. Nachfolgend ein Auszug aus der Anlage KAP:
Auf der Seite zwei betreffen dich dann im Normalfall nur noch die Zeilen 48 bis 53. Hier musst du die einbehaltene Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer eintragen. Wenn du dann noch an ausländischen Unternehmen beteiligt bist, dann könnte auch die Quellensteuer in Zeile 51 bis 53 relevant werden.
Das Ausfüllen der Anlage KAP ist kein Hexenwerk. Vereinfacht gesagt, musst du nur die Steuerbescheinigung abtippen, wenn du deine Steuererklärung selbst abgibst.
Was sollte man wissen?
Wie ich zu Beginn geschrieben habe, heißt die Kapitalertragsteuer auch Abgeltungssteuer. Das kommt daher, dass die Steuer mit dem Einbehalt und der Abführung von der Depotbank grundsätzlich abgegolten ist.
Steuererklärung angeben?
Somit musst du diese grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angeben. Vorausgesetzt dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25 %, dann kannst du dir die einbehaltene Kapitalertragsteuer wiedererstatten lassen.
Wenn du deinen persönlichen Steuersatz nicht kennst, solltest du auf jeden Fall die Anlage KAP mit deiner Steuererklärung einreichen. Denn man kann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Bei dieser prüft das FA selbständig, ob dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt.
Bei einem höheren Steuersatz entstehen dir auch keine Nachteile, da die Kapitalerträge mit maximal 25 % besteuert werden.
Nicht-Veranlagungsbescheinigung
Ein weiterer kleiner Hinweis, wenn du zum Beispiel unterhalb des Grundfreibetrags von 9.000 € liegst, weil du sehr viel investierst oder noch keine so hohen Gewinne hast, dann kannst du grundsätzlich die Nicht-Veranlagungsbescheinigung beantragen. Das ist aber nicht möglich, wenn du steuererklärungspflichtig bist. Als Unternehmer und Selbständiger bist du aber steuererklärungspflichtig.
Ausländische Broker
Zur oben genannten Abgeltungswirkung gibt es eine Ausnahme. Diese liegt dann vor, wenn deine Kapitalerträge bisher nicht der Steuer unterlegen haben. Das kommt regelmäßig dann vor, wenn du über einen ausländischen Broker handelst. Diese behalten nämlich keine Kapitalertragsteuer ein. Das heißt, dass du deine Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst berechnen und erklären musst.
Auch in diesem Fall würde die Steuerbelastung nicht über die 25 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % hinausgehen, jedoch wäre eine Nichterklärung der Einkünfte eine Steuerhinterziehung, welche Folgen haben könnte. Einkünfte nach § 20 EStG die bisher nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben führen ebenfalls zu einer Steuererklärungspflicht.
Fazit
Allgemein lässt sich also festhalten, dass Aktien und ETF eine günstige und relativ einfache Besteuerungsstruktur aufweisen. Für deine langfristige Vorsorge sollten aber Steuern nicht das entscheidende Kriterium sein. Du solltest nicht vergessen, dass eben die Rente nicht sicher ist.
Aus diesem Grund kommst du als Selbständiger oder Unternehmer an einer sinnvollen Vorsorgestrategie nicht vorbei.
Es empfiehlt sich also, dass du zumindest eine kleine Position aufbaust und damit langfristig an den Aktienmärkten vertreten bist. Wie oben beschrieben es reichen schon 50 € pro Monat. Nur so kannst du dich effektiv gegen die Rentenlücke, Altersarmut oder andere unkalkulierbare Ereignisse schützen.
Über den Autor
Roland Elias kommt aus Regensburg und ist seit über 10 Jahre im Bereich Steuern tätig. Derzeit arbeitet in der familiären Steuerkanzlei Elias und treibt mit seinem Youtube-Channel „Steuern mit Kopf“ und den Plattformen Spardirsteuern.de und Finanzgeflüster nebenberufliche Projekte voran.