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OSS-Verfahren oder One-Stop-Shop

OSS-Verfahren oder One-Stop-Shop

Aktualisiert am
04
.
07
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2024

Beim OSS-Verfahren hast du es mit einer Sonderregelung zu tun, die für den Bereich der Umsatzsteuer gültig ist. Das OSS-Verfahren gilt sozusagen als Herzstück vom neuen Umsatzsteuergesetz. Aufgrund einer neuen Gesetzesgrundlage wurde das bisher geltende Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren im Juli 2021 durch das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren abgelöst. Im Grunde kannst du festhalten, dass es sich bei diesem OSS-Verfahren um eine Weiterentwicklung vom Mini-One-Stop-Shop Verfahren handelt.

Achtung!

Aufgrund einer gesetzlichen Neuerung im Rahmen des Jahressteuergesetzes, wurde das MOSS-Verfahren am 01. Juli 2021 durch das OSS-Verfahren abgelöst!

OSS-Verfahren oder One-Stop-Shop

Gesetzliche Grundlage des OSS-Verfahrens

Gerichtet ist diese Regelung an alle im Inland tätigen Unternehmen und andere Unternehmen, die zur Anwendung berechtigt sind. Das OSS-Verfahren ist eine Sonderregelung für den Bereich der Umsatzsteuer. Dieses neue Umsatzsteuergesetz ist zum 01. Juli 2021 in Kraft getreten. Mit dem One-Stop-Shop Verfahren soll vor allem der innereuropäische Handel vereinfacht werden. Um dies zu ermöglichen, wurden von der EU im Rahmen dieser gesetzlichen Neuerung im Umsatzsteuergesetz drei neue Paragrafen geschaffen. Vereinfacht werden soll mit dem neuen OSS-Verfahren vor allem der grenzüberschreitende Online-Handel. Alle EU-Vorgaben im Rahmen von dem Jahressteuergesetz 2020 wurden durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket auch in nationales Recht überführt. Nach einer Verschiebung durch Corona hat diese gesetzliche Neuerung nun seit dem 01.07.2021 Bestand und Gültigkeit.

Wie funktioniert das OSS-Verfahren?

Durch das OSS-Verfahren fallen die unterschiedlichen Lieferschwellen in allen EU-Staaten weg. Bei dem One-Stop-Shop Verfahren gilt nun eine EU-weite Lieferschwelle und diese Schwelle liegt bei einem Nettowert von 10.000 Euro. Das bedeutet, dass du als Online-Händler und Unternehmer bei Warenlieferungen von über diesem Schwellenwert deine Waren immer im Ausland versteuern musst. Es spielt in diesem Fall keine Rolle, ob du diese Waren nach Polen, in die Niederlande oder nach Frankreich verschickst.

Gut zu wissen:

Es bedeutet aber auch, dass für dich der Verkauf in Staaten innerhalb der EU deutlich einfacher wird. Künftig kannst du bei Überschreitung dieser Schwelle, die als Nettosumme pro Jahr gilt und im jeweiligen Land steuerpflichtig ist, direkt beim OSS anmelden und mithilfe von OSS auch gleich die fällige Umsatzsteuer entrichten.

Verteilt werden die eingenommene Umsatzsteuer und die Meldung dafür vom Bundeszentralamt für Steuern, abgekürzt einfach BZSt genannt. Die Verteilung erfolgt natürlich an die jeweils betroffenen EU-Mitgliedsstaaten. Im Gegensatz zur Entrichtung der Umsatzsteuer, welche Pflicht für dich ist, kannst du am OSS-Verfahren freiwillig teilnehmen.

Was ist neu beim OSS-Verfahren im Vergleich zum MOSS-Verfahren?

Das OSS-Verfahren kennst du vielleicht als abgespeckte Version vom MOSS-Verfahren. In diesem Mini-One-Stop-Shop war es bereits möglich, deine digitalen Leistungen anzumelden. Das MOSS-Verfahren kann deshalb auch als Ursprung vom großen One-Stop-Shop bezeichnet werden. In diesem OSS-Verfahren gibt es nun seit dem 01.07.2021 neue Verfahren:

  • Die Nicht-EU-Regelung in § 18i UstG-E: Diese Regelung besagt das Unternehmen, welche nicht in der EU ansässig sind, alle sonstigen und steuerpflichtigen Leistungen an Privatkunden im OSS anmelden können. Bisher war dies nur für digitale Dienstleistungen möglich.
  • Die EU-Regelung in § 18j UstG-E: Diese Regelung besagt, dass sämtliche sonstigen Leistungen, welche für Privatkunden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht werden und dort auch versteuert werden müssen, dort gemeldet werden können, wo du deinen Firmensitz hast. Doch Vorsicht: Diese Regelung ist nur für innergemeinschaftliche Fernverkäufe gültig. Die sogenannten innergemeinschaftlichen Verbringungen sind davon ausgenommen.
  • Einfuhrregelung für Import-One-Shop in § 18k UstG-E: Diese Regelung besagt, dass ein Drittland-Unternehmen und ein Unternehmen in der EU den Fernverkauf von Waren bis zu einem Maximalbetrag von 150 Euro im OSS melden können. In diesem Fall erfolgt dann eine steuerfreie Einfuhr der Waren. Händler brauchen aber in diesem Fall eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Überdies wurden beim OSS-Verfahren gegenüber dem MOSS-Verfahren die Fristen verlängert. Beim MOSS-Verfahren musste bisher für jedes Quartal elektronisch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Dies erfolgte immer innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf vom Erklärungszeitraum.
Beim OSS-Verfahren wird diese Frist nun um 10 weitere Tage verlängert. Eine neue Frist läuft damit immer zum Ende vom Quartal des folgenden Monats aus. Du als Unternehmer kannst bei OSS-Verfahren außerdem in der aktuellen Steuererklärung Änderungen vornehmen. Dies war beim MOSS-Verfahren nicht möglich.

Beispiel für das OSS-Verfahren

Mit einem Beispiel soll das OSS-Verfahren besser veranschaulicht werden:

Angenommen, du betreibst einen Online-Handel und hast deinen Firmensitz in Deutschland. Deine Waren werden innerhalb der EU von dir versendet. Einen Teil deiner Waren im Wert von 5.000 Euro versendest du nach Polen, Waren im Wert von 10.000 Euro gehen nach Italien, im Wert von 4.000 Euro werden Waren nach Frankreich versendet und für 8.000 Euro gehen Waren von dir nach Österreich. Der Schwellenwert wird damit deutlich überschritten.

Beim OSS-Verfahren gilt nun folgende Vorgehensweise:

  • Du musst deine Umsätze für ALLE EU-Staaten zusammenfassen.
  • Du musst dich für das OSS-Verfahren registrieren
  • Dort entrichtest du deine fälligen Steuern.
  • Diese Steuern werden an die EU-Staaten entrichtet, in die du deine Waren geliefert hast.
  • Du brauchst keine separate steuerliche Erfassung in den EU-Staaten mehr, in welche du geliefert hast.
Tipp:

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Wer ist vom OSS-Verfahren betroffen?

Das OSS-Verfahren ist in erster Linie an alle Unternehmer gerichtet, welche hier im Inland tätig sind und folgende Geschäfte ausüben:

  • Erbringung von Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedsstaaten innerhalb der Europäischen Union und in denen sie keinen Firmensitz haben.
  • Tätigung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen.
  • Sie eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen und mit der Nutzung dieser Schnittstelle eine Lieferung von bestimmten Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen. Sie werden aufgrund dieser Tatsache so behandelt, als hätten sie diese Gegenstände selber geliefert.

Das OSS-Verfahren ist aber auch an dich als Unternehmer gerichtet, wenn du nicht innerhalb der EU ansässig bist. Stattdessen besitzt du aber hier im Inland beispielsweise ein Warenlager und belieferst von hier aus Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsstaaten deine Waren.

Besondere Besteuerungsverfahren beim OSS-Verfahren
 Besteuerungsverfahren nach dem OSS-Verfahren

Vor- und Nachteile des OSS-Verfahrens

Das OSS-Verfahren bringt dir bei einer Registrierung Vorteile und Nachteile beim Besteuerungsverfahren:

Vorteile beim OSS-Verfahren Nachteile beim OSS-Verfahren
  • Du musst keine lokale Steueranmeldung in jedem einzelnen EU-Mitgliedsland in das du deine Waren versendet mehr durchführen.
  • Es sind keine spezifischen Kenntnisse in Bezug aus die Steuern in den einzelnen Ländern mehr notwendig.
  • Für diese Umsätze besteht keine Registrierungspflicht bezüglich der Umsatzsteuer bei
  • Alle Umsätze aus dieser Regelung kannst du in einer besonderen Steuererklärung angeben.
  • Wird § 18j UstG-E angewendet, hast du aufgrund der Quartalsmeldung einen Cashflow-Vorteil.
  • Du musst bei Anwendung des OSS-Verfahrens im Vorfeld einige Umstellungen vornehmen. Diese Umstellungen betreffen in erster Linie vorgelagerte Prozesse und Systeme, beispielsweise dein Warenwirtschaftsystem oder ERP-Systeme.
  • Es ist trotz Registrierung für das Verfahren möglich, das trotzdem von dir eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig ist. Dies ist in der Regel bei Fullfillment-Strukturen der Fall.

Registrierung zur Teilnahme am OSS-Verfahren

Bist du bereits für das MOSS-Verfahren registriert, musst du für das OSS-Verfahren ab 2021 keine neue OSS-Verfahren Anmeldung mehr vornehmen. Du bist in diesem Fall automatisch teilnahmeberechtigt. Sollte aber für das OSS-Verfahren eine Registrierung notwendig sein, musst du dich für das OSS-Verfahren anmelden.

Wichtig!

Handelt es sich bei deinem Unternehmen und eine umsatzsteuerliche Organschaft, dann musst du die Teilnahme am OSS-Verfahren durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Bei Zweifeln oder Unklarheiten solltest du dich immer an deinen Steuerberater wenden, sofern vorhanden.

Welche Aufzeichnungspflichten gibt es im OSS-Verfahren?

Unternehmer, welche das OSS-Verfahren in Anspruch nehmen, müssen für die oben genannten Leistungen diverse Aufzeichnungspflichten befolgen. Die Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen beläuft sich dabei auf zehn Jahre. Folgende Aufzeichnungspflichten müssen hierbei vom Unternehmer beachtet werden:

  • der Mitgliedstaat des Verbrauchs, in welchem die Dienstleistung erbracht wird
  • die Art der erbrachten Dienstleistung sowie das Datum der Dienstleistungserbringung
  • die Steuerbemessungsgrundlage (abhängig von der verwendeten Währung)
  • jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • der anzuwendende Umsatzsteuersatz
  • der Betrag der fälligen Umsatzsteuer (abhängig von der verwendeten Währung)
  • das Datum und der Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen
  • bei Ausstellung einer Rechnung, die darin enthaltenen Informationen
  • der Name des Dienstleistungsempfängers
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an welchem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist

Checkliste für Unternehmer

Das OSS-Verfahren bietet einige positive Änderungen für Unternehmer. Nichtsdestotrotz bildet die Integration in den eigenen betrieblichen Ablauf teils große Schwierigkeiten. Mittels unserer Checkliste hast du alle zentralen Punkte aufbereitet, um dir die Kontrolle der wesentlichen Abläufe zu erleichtern:

  • Im ersten Schritt gilt es festzustellen, inwieweit dein Unternehmen Leistungen erbringt, welche in den Anwendungsbereich der neuen Ortsregelung fallen. Hierzu müssen diese identifiziert sowie von anderen Leistungen abgegrenzt werden. Zudem wird entschieden, an wen diese Leistungen erbracht werden (Unternehmer oder Privatperson).
  • Willst du an diesem Verfahren teilnehmen, musst du dich für das OSS-Verfahren registrieren.
  • Du kannst über den One-Stop-Shop Meldungen vornehmen, kannst aber bei Bedarf auch weiter dich in anderen EU-Staaten umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Fazit

Durch das One-Stop-Shop Verfahren werden innerhalb der EU im Bereich Online-Handel und Lieferungen Vereinfachungen möglich gemacht. Es gibt eine Angleichung von Lieferschwellen und eine zentrale Meldestelle wird geschaffen. Rechtliche Grundlage ist das neue Umsatzsteuergesetz der EU, durch welches das OSS-Verfahren seit dem 01.07.2021 Bestand hat. Beim OSS-Verfahren musst du die Registrierung nur noch in deinem Heimatland vornehmen und es werden in den entsprechenden EU-Mitgliedsstaaten die eingenommene Umsatzsteuer und die Meldungen vorgenommen.

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