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Steuererklärung als Kleingewerbe in 2025 meistern

Aktualisiert am
26
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05
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2025
Das Steuerdokument für die Steuererklärung eines Kleingewerbes

Für Kleingewerbetreibende gehören Steuererklärungen ebenso zum Businessalltag wie für Freiberufler, Kapitalgesellschaften und andere Selbstständige. In diesem Beitrag erfährst du, welche Steuererklärungen du für dein Kleingewerbe abgeben musst – und was es dabei alles zu beachten gibt. Darüber hinaus bekommst du nützliche Tipps und weitere wertvolle Informationen rund um das Thema „Steuererklärungen für Kleingewerbe“.

Kleingewerbe oder Kleinunternehmer – oder beides?

Oft werden die Begriffe „Kleingewerbe“ und „Kleinunternehmer“ gleichgesetzt, dabei handelt es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Dinge. Während es sich beim Kleingewerbe um eine Art von Gewerbebetrieb handelt, sind Kleinunternehmer gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Seit 1. Januar 2025 gilt dabei Folgendes:

  • Vorjahr: Der Umsatz darf 25.000 € nicht überschreiten.
  • Laufendes Jahr: Der (EU-weite) Umsatz darf insgesamt 100.000 € nicht übersteigen.

Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt der Kleinunternehmerstatus sofort – ab diesem Zeitpunkt musst du Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Solange die Grenzen eingehalten werden, bist du weiterhin von der Abgabe der USt-Voranmeldung befreit.

Kleingewerbetreibende gelten wegen ihres eingeschränkten Geschäftsumfangs nicht als Kaufleute im Sinne des HGB. Dementsprechend sind sie nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen sie keine doppelte Buchhaltung führen und somit auch keine Jahresabschlüsse, Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen erstellen. Die Gründung eines Kleingewerbes ist sowohl als Einzelunternehmer als auch im Team in der Rechtsform einer GbR möglich.

Kleingewerbe vs. Freiberufler – unterschiedliche Steuern

Auch wenn es steuerlich zwischen Unternehmern mit Kleingewerbe und Freiberuflern viele Gemeinsamkeiten gibt, bestehen deutliche Unterschiede. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören laut § 18 Abs 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Ingenieure.

Im Gegensatz zu freiberuflich Tätigen müssen Gewerbetreibende – und somit grundsätzlich auch Kleingewerbetreibende – Gewerbesteuer auf ihren Gewerbeertrag zahlen, sobald sie den Freibetrag von 24.500 € überschreiten.

Pflicht zur Steuererklärung für Kleingewerbe

Auch für Kleingewerbetreibende besteht Steuerpflicht – und damit die Pflicht, bestimmte Steuererklärungen abzugeben. Das gilt sowohl für ein Kleingewerbe im Haupterwerb als auch für eines im Nebenerwerb.

Steuererklärung als Kleingewerbe im Haupterwerb

Für Unternehmer mit Kleingewerbe im Hauptbetrieb sind in der Regel drei Steuerarten relevant:

  1. Einkommensteuer
    • Erst ab Überschreiten des Grundfreibetrags (2025: 12 096 €) fällt tatsächlich Einkommensteuer an.
  2. Umsatzsteuer
    • Solange du unter den Kleinunternehmer-Grenzen bleibst (Vorjahresumsatz ≤ 25 000 € | laufendes Jahr ≤ 100 000 €) bist du von der Umsatzsteuer befreit und musst keine Voranmeldungen abgeben.
  3. Gewerbesteuer
    • Erst ab einem Gewerbeertrag > 24 500 € wird Gewerbesteuer fällig (§ 11 GewStG).

Unterschreitest du die jeweiligen Freibeträge, fällt für die betreffende Steuer­art keine Zahlung an – die Erklärungs­pflicht bleibt aber bestehen.

Steuererklärung als Kleingewerbetreibender im Nebenerwerb

Für Kleingewerbetreibende im Nebenerwerb gelten dieselben Steuerarten und Freibeträge wie für den Haupterwerb. Unterschiede ergeben sich meist nur im Umfang der Einkünfte und Unterlagen, nicht in der Art der einzureichenden Erklärungen. Einzelheiten dazu folgen weiter unten.

Steuern für Kleingewerbe: Diese sind abzuführen

Zusammengefasst können – abhängig von Umsatz- und Gewinnhöhe – folgende Steuern anfallen:

Steuerart Wann sie anfällt (2025) Erklärung / Formular
Einkommensteuer Gewinn > 12 096 € (Ledige) bzw. 24 192 € (Zusammenveranlagung) Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck + Anlage G)
Umsatzsteuer Überschreiten der Kleinunternehmer-Grenzen (25 000 €/100 000 €) oder freiwilliger Verzicht auf § 19 UStG Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich/vierteljährlich) + Umsatzsteuer­jahreserklärung
Gewerbesteuer Gewerbeertrag > 24 500 € Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)

Bleibst du unter allen Schwellenwerten, bist du zwar zahlungsfrei, musst aber trotzdem die entsprechenden Jahreserklärungen pünktlich beim Finanzamt einreichen.

Einkommensteuer für Kleingewerbe

Nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle natürlichen Personen einkommensteuerpflichtig, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt – das gilt auch für Einzelunternehmer mit Kleingewerbe sowie für Gesellschafter einer GbR. Deine Gewinne musst du daher jährlich in der Einkommensteuererklärung angeben.

Dabei greift der steuerliche Grundfreibetrag. Er beträgt (Stand 2025)

Nur der Teil deines zu versteuernden Einkommens, der über diesen Beträgen liegt, wird tatsächlich besteuert.

Gewerbesteuer und -freibeträge für Kleingewerbe

Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb und unterliegt deshalb grundsätzlich der Gewerbesteuer. Für natürliche Personen und Personengesellschaften – also auch für Einzelunternehmer oder GbR-Kleingewerbe – gilt jedoch ein bundesweit einheitlicher Freibetrag von 24 500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG)). Erst ab einem Gewerbeertrag oberhalb dieses Betrags fällt Gewerbesteuer an.

Die Steuer wird von deiner Gemeinde erhoben; ihre Höhe hängt vom dortigen Hebesatz ab. Die Gewerbesteuermesszahl ist bundeseinheitlich und beträgt 3,5 % des Gewerbeertrags.

Umsatzsteuer und Vorsteuer für Kleingewerbetreibende

Verzichtest du auf die Kleinunternehmerregelung oder überschreitest die neuen Umsatzgrenzen, unterliegst du der Regelbesteuerung:

Umsatzsteuerbefreiung mit der Kleinunternehmerregelung

Wie erwähnt, bist du als Kleinunternehmer davon befreit, mit deinem Kleingewerbe Umsatzsteuer zu vereinnahmen. Zudem musst du dann auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings besteht für dich auch als kleingewerbetreibender Kleinunternehmer die Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Diese ist dann jedoch hauptsächlich dazu da, um nachzuweisen, dass die Kleinunternehmerregelung weiterhin gilt.

Von der Kleinunternehmerregelung kann Gebrauch machen, wer am Ende des Geschäftsjahres diese zwei Kriterien erfüllt:

  1. Im zurückliegenden Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von höchstens 25.000 Euro erzielt.
  2. Im kommenden Wirtschaftsjahr wird der Umsatz realistisch geschätzt höchstens 100.000 Euro betragen.

Erfüllt ein Kleingewerbetreibender diese zwei Kriterien, kann auch er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Steuervorauszahlungen bei Kleingewerben

Wenn du mit deinem Kleingewerbe bestimmte Schwellenwerte überschreitest, musst du für deine Umsatzsteuer, deine Gewerbesteuer und gegebenenfalls auch deine Einkommensteuer Steuervorauszahlungen leisten.

Die Abgabefristen hierfür sind wie folgt:

  • Umsatzsteuervorauszahlungen: Zahlung bis spätestens zum 10. des auf den Umsatzsteuervoranmeldezeitraum (Monat oder Quartal) folgenden Monats
  • Gewerbesteuervorauszahlungen: Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) grundsätzlich fällig bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.
  • Einkommensteuervorauszahlungen: Grundsätzlich fällig bis spätestens zum 10. der Monate März, Juni, September und Dezember.

Steuererklärung als Kleingewerbe: Anleitung und Formulare

Für dein Kleingewerbe spielen – abhängig von den relevanten Steuerarten – vor allem folgende Steuererklärungen eine wichtige Rolle:

  • die Einkommenssteuererklärung – und die dafür erforderliche Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
  • die Gewerbesteuererklärung
  • die Umsatzsteuererklärung.

Einkommensteuererklärung für Kleingewerbe

Damit du als Kleingewerbetreibender deine Einkommenssteuererklärung abgeben kannst, musst du zuerst deine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Den dort ermittelten Gewinn übernimmst du anschließend in die Einkommensteuererklärung. Erzielt dein Kleingewerbe nebenbei weitere Einkunftsarten – etwa Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – musst du diese ebenfalls angeben. Gleiches gilt für Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne).

Gewinnermittlung mit der EÜR als Kleingewerbe

Unterschreitest du mit deinem Kleingewerbe Umsatz ≤ 800.000 € und Gewinn ≤ 80.000 € (Schwellen seit 1. Januar 2024), brauchst du keinen Jahresabschluss mit Bilanz oder GuV. Du darfst nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) deine Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vornehmen.
Die EÜR reichst du mit der Anlage EÜR elektronisch beim Finanzamt ein.

Kleingewerbe als Nebengewerbe – das musst du beachten

Bist du hauptberuflich angestellt, füllst du zusätzlich die Anlage N (Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit) aus. Darüber hinaus müssen alle für dein Kleingewerbe relevanten Formulare vollständig eingereicht werden – ebenso wie Anlagen für weitere Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung.

Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für Kleingewerbe

Die Abgabefrist für deine Einkommenssteuererklärung und ebenso deine Einnahmenüberschussrechnung als Kleingewerbetreibender ist grundsätzlich:

  • ohne Steuerberater: 31. Juli des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres (z. B. Veranlagungsjahr 2023 → 31.07.2024)
  • mit Steuerberater: 28. Februar des zweiten Folgejahres (z. B. Veranlagungsjahr 2023 → 28.02.2025)

Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Werktag.

Mehr dazu erfährst du im Beitrag zum Thema Steuertermine.

Gewerbesteuererklärung für Kleingewerbe

Überschreitet der Gewerbeertrag deines Kleingewerbes den Freibetrag von 24.500 €, musst du Gewerbesteuer zahlen – und dementsprechend eine Gewerbesteuererklärung einreichen.

Gewerbeertrag für Kleingewerbe richtig berechnen

Den für deine Gewerbesteuererklärung als Kleingewerbetreibender zu berechnenden Gewerbeertrag und die damit verbundene Gewerbesteuer kannst du wie folgt berechnen:

Berechnung Gewerbeertrag und Gewerbesteuer für Kleingewerbetreibende

 

Jahresgewinn deines Kleingewerbes

+

Hinzurechnungen

-

Kürzungen

-

Freibetrag (= 24.500 Euro)

=

Gewerbeertrag (abzurunden auf volle hundert Euro)

x

Gewerbesteuermesszahl (bundesweit 3,50 %)

=

Gewerbesteuermessbetrag

x

Hebesatz (variiert je nach Gemeinde)

=

Zu zahlende Gewerbesteuer für dein Kleingewerbe

Mehr dazu gibt es im Beitrag zu Berechnung der Gewerbesteuer.

Abgabefrist der Gewerbesteuererklärung für Kleingewerbe

Die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für dein Kleingewerbe ist identisch mit der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung (31. 07. des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ohne Steuerberater – und 28. 02. des nächsten Folgejahres mit Steuerberater; verschiebt sich auf den nächsten Werktag, falls das Datum auf ein Wochenende/Feiertag fällt). Weitere Informationen hierzu gibt es im Beitrag über Steuertermine. Für die Erklärung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gibt es neben dem Formular für die Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) die Anlage G.

Umsatzsteuererklärung für Kleingewerbe

Wenn dein Kleingewerbe nicht der Kleinunternehmerregelung, sondern der Regelbesteuerung unterliegt, bist du umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall musst du neben der ohnehin zu erstellenden Umsatzsteuererklärung für das Jahr auch monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Ob diese einmal im Monat oder nur alle drei Monate erstellt werden müssen, ist vom Gesamtbetrag der vereinnahmten Umsatzsteuer abhängig. Beträgt die Umsatzsteuerzahllast für dein Kleingewerbe mehr als 7.500 Euro, so musst du deine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben. Liegt die Zahllast bei über 1.000 Euro, höchstens jedoch bei 7.500 Euro, so sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Unterschreitet die vereinnahmte Umsatzsteuer 1.000 Euro, kann dich das Finanzamt von der Pflicht, Voranmeldungen abzugeben, befreien – dann genügt die jährliche Umsatzsteuererklärung.

Achtung: Keine Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer

Wie erwähnt, sind Kleinunternehmer von der Pflicht, Umsatzsteuer zu vereinnahmen und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, befreit. Allerdings können sie dann auch keine Vorsteuer abziehen. Ob es sinnvoll ist, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, hängt daher vom konkreten Einzelfall ab. Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss dennoch auch von Kleinunternehmern abgegeben werden.

Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung für Kleingewerbe

Wie auch die Einkommensteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung müssen Kleingewerbetreibende ihre Umsatzsteuererklärung laut § 149 AO bis zum 31. 07. des Folgejahres abgeben. Mit Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist auf 28. 02. des nächsten Folgejahres (bei Wochenenden/Feiertagen auf den folgenden Werktag). Die mit der Umsatzsteuererklärung zusammenhängenden Voranmeldungen sind hingegen stets bis zum 10. des auf den Voranmeldezeitraum (Monat oder Quartal) folgenden Monats zu erstellen.

Mehr dazu erfährst du im Beitrag zu Steuerterminen.

Übersicht: Sonstige Formulare der Steuererklärung als Kleingewerbe

Für die Steuererklärungen zu deinem Kleingewerbe bestehen verschiedene Formulare wie zum Beispiel der Mantelbogen, der das Hauptformular der Steuererklärung darstellt.

Hier ein kleiner Überblick zu den wichtigsten Formularen in Verbindung mit deinem Kleingewerbe:

  • Mantelbogen – auch Hauptvordruck genannt
  • Formular für die Gewerbesteuererklärung
  • Formular für die Umsatzsteuererklärung
  • Anlage G – für die Einkünfte aus deinem Kleingewerbe
  • Anlage EÜR – für die Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung (wenn du unter den Buchführungspflichtgrenzen bleibst)
  • ggf. Anlage N – für Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit (bei Nebengewerbe / haupt­beruflicher Anstellung)
  • ggf. Anlage KAP – für Kapitalerträge

und eventuell weitere Formulare.

Mantelbogen

Der Mantelbogen bildet das Hauptformular deiner Einkommensteuererklärung als Kleingewerbetreibender. Er wird auch „Hauptvordruck“ genannt. Hier gibst du deine Grunddaten an, z. B. Angaben zu deiner Person oder zur gewünschten Veranlagungsart.

Anlage EÜR‍

Die Anlage EÜR ist für die Erstellung deiner Einnahmenüberschussrechnung und somit für die Gewinnermittlung deines Kleingewerbes da. Die EÜR kannst du beispielsweise mit einer Buchhaltungssoftware wie sevdesk erstellen – und die Werte dann in ELSTER übernehmen.

Anlage G

Die Anlage G dient dazu, deine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für dein Kleingewerbe zu deklarieren.

Anlage N

Die Anlage N dient dazu, mögliche Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit anzugeben. Dies ist für dich als Kleingewerbetreibender z. B. relevant, wenn du ein Nebengewerbe betreibst und hauptberuflich angestellt bist – oder umgekehrt.

Steuern sparen im Kleingewerbe: Absetzbare Betriebsausgaben

Als Kleingewerbetreibender kannst du – wie andere Selbstständige auch – deine abzugsfähigen Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören unter anderem:

  • Abschreibungen (AfA)
  • Anwaltskosten
  • Beiträge für Berufsverbände
  • Beratungskosten, z. B. für den Steuerberater
  • Betriebssteuern
  • Bürokosten wie Miete oder Reinigung
  • Fachzeitschriften und -bücher
  • Finanzierungskosten
  • Fortbildungs- und Schulungskosten
  • Geschäftsreisen sowie Informationsreisen
  • Kraftfahrzeugkosten
  • Personalkosten
  • Umzugskosten

Wie du als Kleingewerbetreibender ganz leicht und vollkommen legal Steuern sparen kannst – etwa bei

  • Fahrtkosten
  • Firmenwagen / Fahrzeuge im Betriebsvermögen
  • Arbeitszimmer
  • Arbeitsmitteln
  • Telefon und Internet
  • Fachliteratur, Zeitschriften & Fortbildungskosten
  • Webseite
  • Gewinnverschiebung

erfährst du im E-Book „Steuerspartipps für Selbstständige“.

Steuererklärung selbst machen oder auslagern?

Ob du deine Steuererklärungen als Kleingewerbetreibender selbst erstellst oder einen Steuerberater beauftragst, steht dir grundsätzlich frei. Sinnvoll ist das Selbermachen vor allem dann, wenn dir das Thema liegt und dein Sachverhalt überschaubar bleibt. Bei komplizierteren Fällen – oder wenn du einfach Zeit sparen möchtest – lohnt sich dagegen häufig der Gang zum Steuerberater.

Steuererklärung als Kleingewerbe vorbereiten für den Steuerberater

Auch wenn du deine Steuererklärungen vom Steuerberater erstellen lässt, müssen Unterlagen und Belege frühzeitig und vollständig vorliegen. Entscheidend ist, dass du

  • alle Buchungsbelege lückenlos sammelst,
  • sie pünktlich an deinen Steuerberater übermittelst und
  • Rückfragen zeitnah klärst.

So kann dein Steuerberater fristgerecht und korrekt arbeiten – und du vermeidest Verzögerungen oder Nachfragen vom Finanzamt.

Steuererklärung abgeben als Kleingewerbe

Wenn du deine Steuererklärungen als Kleingewerbetreibender selbst erstellst, ist es unter anderem wichtig, dass du alle Belege – wie Rechnungen und sonstige Nachweise – ordnungsgemäß erstellst bzw. erfasst und GoBD-konform aufbewahrst.

Ebenso spielt es eine Rolle, dass du die Abgabefristen für deine Kleingewerbe-Steuererklärungen im Blick behältst, alles rechtzeitig vorbereitest und pünktlich einreichst. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht möglich sein, kannst du beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die elektronische Abgabe der Steuererklärungen: Sie müssen grundsätzlich über Mein ELSTER – das Steuerportal der Finanzverwaltung – eingereicht werden. Zur Authentifizierung benötigst du entweder die klassische Zertifikatsdatei oder seit 2025 die ElsterSecure-App. Beantrage das Zertifikat rechtzeitig, da der Versand des Aktivierungscodes per Post einige Tage in Anspruch nimmt und das Zertifikat stets aktuell sein muss.

Übersicht der wichtigsten Abgabefristen der Steuererklärung bei Kleingewerbe

Für deine

  • Umsatzsteuerjahreserklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Einkommensteuererklärung (+ Anlage EÜR)

gelten folgende Fristen:

Veranlagungszeitraum / Steuerjahr Abgabefrist ohne Steuerberater Abgabefrist mit Steuerberater
2024 31. 07. 2025 02. 03. 2026*
2025 31. 07. 2026 01. 03. 2027*
2026 31. 07. 2027 28. 02. 2028
2027 31. 07. 2028 28. 02. 2029

* Der 28.02.2026 fällt auf einen Samstag, der 28.02.2027 auf einen Sonntag; daher verschiebt sich der Termin jeweils auf den nächsten Werktag.

Ab dem Veranlagungsjahr 2024 ist der 31. Juli des Folgejahres wieder die reguläre Abgabefrist ohne Steuerberater. Die reguläre Frist mit Steuerberater – der letzte Februartag des zweiten Folgejahres – gilt wieder ab dem Veranlagungsjahr 2025.

Wissenswert: Fällt der Abgabetermin auf einen Wochenend- oder Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag.

Mehr dazu findest du im Beitrag über Steuertermine für Selbstständige.

Dauerfristverlängerung als Kleingewerbetreibender beantragen

Wenn du den Abgabetermin für deine Umsatzsteuervoranmeldungen für dein Kleingewerbe dauerhaft um einen Monat nach hinten verschieben möchtest, kannst du eine Dauerfristverlängerung beantragen. Bei monatlich zu erstellenden Voranmeldungen fällt hierfür jedoch eine Sondervorauszahlung an – in Höhe von üblicherweise 1/11 der Summe deiner Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem vorausgegangenen Jahr.

Sonderfall: Freiberufler und Gewerbetreibender gleichzeitig

Prinzipiell ist es möglich, zugleich gewerbetreibend und freiberuflich tätig zu sein. Üblicherweise erhältst du hierfür vom zuständigen Finanzamt zwei verschiedene Steuernummern – für jede Tätigkeit eine. Letztendlich hängt dies jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn du freiberuflich arbeitest und zusätzlich ein Kleingewerbe betreibst, musst du für deine gewerbliche Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen, sofern du den Freibetrag von 24.500 € überschreitest. Ebenso musst du dann eine Gewerbesteuererklärung für das Kleingewerbe einreichen.

Zusammenfassung

Auch als Kleingewerbetreibender kommst du an steuerlichen Pflichten nicht vorbei – doch mit guter Vorbereitung bleiben sie überschaubar. Achte darauf, deine Belege GoBD-konform zu erfassen, behalte die maßgeblichen Freibeträge (24 500 € Gewerbesteuer, 12 096 € Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2025 und die Kleinunternehmer-Grenzen von 25 000 €/100 000 €) im Blick und reiche deine Erklärungen fristgerecht über Mein ELSTER ein.

Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, entgehst du zwar der Umsatzsteuer- und Voranmeldepflicht, verzichtest aber gleichzeitig auf den Vorsteuerabzug. Überschreitest du die Grenzen oder verzichtest freiwillig, werden USt-Voranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung Pflicht. Bei knappen Timings kannst du jederzeit eine Dauerfristverlängerung oder – für alle Erklärungen – eine einmalige Fristverlängerung beantragen. Ob du die Formulare selbst ausfüllst oder einen Steuerberater beauftragst, richtet sich nach deinem Zeitbudget und der Komplexität deines Geschäfts. Mit einer durchdachten Organisation, digitalen Buchhaltungstools wie sevdesk und gegebenenfalls fachlichem Rat kannst du deine Steuererklärungen effizient erledigen und zugleich alle legalen Sparpotenziale nutzen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuererklärung für Kleingewerbe

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