Für diese Unternehmen gilt die Aufbewahrungspflicht von Rechnungen
Jedes Unternehmen, jede Organisation und sogar Privatpersonen haben Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, die unterschiedliche Nachweispflichten betreffen. Es gibt verschiedene Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege, Kontoauszüge, Geschäftsbriefe und Geschäftsunterlagen aller Art.
Die Aufbewahrungspflicht aus § 14b Umsatzsteuergesetz (UStG) nennt zehn Jahre als Aufbewahrungszeitraum.
Während sich die Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen teilweise aus der Verpflichtung zur Buchführung ergibt, zählt bei der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist von Rechnungen die Einstufung als Unternehmer oder Unternehmerin.
Art | Aufbewahrungsfrist von Rechnungen |
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Unternehmer bzw. Unternehmerin | 10 Jahre |
Kleinunternehmer bzw. Kleinunternehmerin | 10 Jahre |
Privatperson | 2 Jahre |