Genau wie für das Erstellen und Versenden von Rechnungen gelten für den Einkauf von Waren in der EU und die Erbringung bzw. den Bezug von Dienstleistungen innerhalb der EU spezielle Regeln.
Hier eine Übersicht über die Regelungen für Kleinunternehmer bei Auslandsgeschäften:
Waren | Dienstleistungen |
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Einkauf im EU-Ausland:
- Kleinunternehmer u. Kleinunternehmerinnen werden beim Einkauf im EU-Ausland wie Privatleute behandelt und zahlen Mehrwertsteuer, es sei denn, sie entscheiden sich für die Erwerbsbesteuerung. Mehr zur Erwerbsbesteuerung findest du direkt unter dieser Tabelle.
| Erbringung im EU-Ausland:
- für Privatleute: umsatzsteuerfrei, keine Umsatzsteuer-ID, Hinweis auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
- bei Unternehmern oder Unternehmerinnen: umsatzsteuerfrei, aber Angabe der Umsatzsteuer-ID nötig, da die Steuerschuld per Reverse-Charge-Verfahren auf das Unternehmen übergeht und es diese Steuern abführen muss
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Verkauf ins EU-Ausland:
- an Privatpersonen: umsatzsteuerfrei, keine Umsatzsteuer-ID, Hinweis auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
- an Unternehmer oder Unternehmerinnen: umsatzsteuerfrei, keine Umsatzsteuer-ID, Hinweis auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
| Einkauf im EU-Ausland:
- bei Privatpersonen: umsatzsteuerfrei
- bei Unternehmern oder Unternehmerinnen: umsatzsteuerfrei, Umsatzsteuer-ID muss angegeben werden, der Kleinunternehmer bzw. die Kleinunternehmerin als Leistungsempfänger muss eine Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung abgeben und die Umsatzsteuer in Deutschland abführen – ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich
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Zum Thema Erwerbsbesteuerung ist Folgendes zu sagen: Bestimmte Erwerbsschwellen sind wichtig, wenn es um den Einkauf im EU-Ausland geht. Bis zu einer Erwerbsschwelle von 12.500 Euro können deutsche Kleinunternehmerin und Kleinunternehmerinnen im EU-Ausland Waren wie Verbraucher bzw. Verbraucherinnen einkaufen. Sie zahlen dann die enthaltene Umsatzsteuer, können aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen – dafür ist die Bürokratie geringer.
Wenn allerdings die Erwerbsbesteuerung gewählt wird, können die Einkäufe umsatzsteuerfrei erfolgen. Dafür braucht es eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die auf der Rechnung angegeben wird. Nötig ist dann aber die regelmäßige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. An die Erwerbsbesteuerung bist du zwei Jahre gebunden, wenn du diesen Weg gewählt hast. Einen Einfluss auf deinen Kleinunternehmerstatus hat dies allerdings nicht: Du kannst weiter Rechnungen ohne Steuerausweis schreiben und unterliegst nicht der Regelbesteuerung. Umgekehrt ist aber auch weiterhin kein Vorsteuerabzug möglich, es wird also keine Vorsteuer erstattet.