Wer ein Unternehmen gründen will, der steht vor der Wahl der Rechtsform. Viele wählen die UG als Rechtsform oder die GmbH, wobei hier jeweils die Vor- und Nachteile bedacht werden sollen. Ein Unternehmen ist heute mehr als nur eine Geschäftsidee, der Kauf von einem Rechnungsprogramm, Kundengewinnung und dann Rechnungen schreiben. Wer sich selbstständig machen will, der muss sich genau mit der Wahl der Rechtsform auseinandersetzen!
Für die Wahl einer Rechtsform ist die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) überlegenswert, denn hier ist wie der Name schon sagt, die Haftung beschränkt. Besonders bei den risikoreichen und unsicheren Geschäften bietet es sich an diese Rechtsform zu wählen. Bei der Gründung einer GmbH existieren kaum Beschränkungen, denn jede natürliche Person, die geschäftsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist, kann diese gründen, sofern er keinen medizinisch oder gerichtlich festgestellten Einschränkungen unterliegt wie beispielsweise Alkoholsucht oder Krankheiten. Als Erstes muss überlegt werden, ob die GmbH tatsächlich für die Existenzgründung geeignet ist.
Für die Gründung der GmbH muss ein Mindestkapital von 25.000 Euro vorliegen, wobei seit 2009 auch die UG (Unternehmergesellschaft) gegründet werden kann, bei der das Mindestkapital 1 Euro beträgt. Aufgrund dessen, dass es sich bei der UG um eine Sonderform der GmbH handelt, gelten bei beiden weitgehend die gleichen Gründungs-Regeln. Auf die wenigen ausnahmen bei der Gründung der UG wird später eingegangen.
Wenn es zur Gründung der GmbH geht, müssen drei Stufen unterschieden werden:
Geschäftsidee, vorhanden, Eigenkapital, könnte durchaus höher sein! Diese beiden Punkte sind nicht selten, wenn es um eine Existenzgründung geht. Dann passiert eines, die juristische Absicherung des Unternehmens leidet, denn dann wird oftmals eine GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet, denn dafür wird kein Kapital benötigt im Gegensatz zu der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). All das empfanden die Experten als nicht haltbar und forderten dass auch die Gründer, die kapitalschwach sind, die Möglichkeit haben, ein Unternehmen zu gründen, dass von allzu viel Haftung ausgeschlossen ist. Somit entstand die Idee der Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt) – Kurz UG (haftungsbeschränkt). Sie ist die „kleine“ Schwester der GmbH und ist besonders geeignet für die kleineren Unternehmen. Dabei sind vor allem die Dienstleister angesprochen, die ihre Haftung beschränken möchten und bei der Existenzgründung und in der Unternehmung mit einem geringen Kapital gut abgedeckt sind.
Auch die UG muss in das Handelsregister eingetragen werden und darum kümmert sich auch hier der Notar. Die Notarkosten fallen hier allerdings deutlich geringer aus, sofern ein Musterprotokoll genutzt wird. Allerdings ist darin nur ein Geschäftsführer vorgesehen. Sollten mehrere Geschäftsführer bestellt werden bei der UG (Mini-GmbH), dann muss eine gesonderte Erstellung durch einen Notar erfolgen. Abgesehen davon, muss auch hier ein Gesellschaftsvertrag erstellt werden, dieser muss nach Paragraf 3 GmbH enthalten:
Die Mini GmbH muss im Namen den Zusatz „Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt) oder „UG (Haftungsbeschränkt) tragen. Zwar ist die UG mit einem Startkapital von 1 Euro zu gründen, ist jedoch verpflichtet Rücklagen zu schaffen, die mindestens 25% des Jahresüberschusses betragen. Das ist, solange der Fall bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist und mit diesem Zeitpunkt entfällt auch der genannte Namenszusatz der Unternehmergesellschaft.
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