Härtefallregelung: Wer kann sich von der E-Bilanz befreien lassen?
Stellt die Übermittlung einer E-Bilanz eine unbillige Härte dar, kann das Finanzamt darauf verzichten. So regelt es § 5b Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO. Allerdings musst du diesen Antrag auf Befreiung von der E-Bilanz gut begründen können. Es gibt zwei Argumente, auf die du dich stützen kannst:
- Du kannst die technische Basis für die Datenfernübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand herstellen.
- Du hast nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die digitale Übertragung zu nutzen.
Bei Härtefällen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Hast du beispielsweise eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater für die komplette Buchführung, kannst du dir den Antrag auf Befreiung von der E-Bilanz gleich sparen. Auch wenn du bereits andere Steuererklärungen (z. B. Umsatzsteuer) elektronisch einreichst, kannst du die Härtefallregelung wahrscheinlich nicht nutzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2021, Az. XI R 29/20).
Anders kann es hingegen aussehen, wenn dir hohe Mehrkosten für die Unterstützung durch eine Steuerkanzlei und Anschaffung einer Software entstehen würden (Urteil des FG Münster vom 28. Januar 2021, Az. 5 K 436/20 AO). In die Entscheidung über die Härtefallregelung bezieht das Finanzamt aber natürlich auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deines steuerpflichtigen Unternehmens ein.