Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs: Verzugsschaden
Ist der Schuldnerverzug eingetreten, darfst du deinen sogenannten Verzugsschaden geltend machen. Das bedeutet konkret: Du darfst in deiner Mahnung Mahnkosten in Rechnung stellen. Dazu gehören sowohl Mahngebühren als auch Verzugszinsen.
Das ist allerdings erst dann zulässig, wenn der Verzug auch wirklich eingetreten ist. Setzt du den Kunden mit der ersten Mahnung in Verzug, kannst du den Verzugsschaden erst ab der zweiten Mahnung in Rechnung stellen. In unserem gesonderten Beitrag zeigen wir dir, wie du die Verzugszinsen berechnest.
Mehr zu dem Thema Schuldenverzug findest du in unserem gemeinsamen Video: "Verzugszinsen berechnen" ab Minute 1:23.
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