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Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz 2024

Aktualisiert am
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2024

Der Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 wurde am 25. September 2024 im Bundestag vorgestellt. Er umfasst steuerliche Anpassungen, um administrative Prozesse zu vereinfachen und moderne Unternehmensstrukturen besser zu unterstützen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 kommen also einige Änderungen auf Selbstständige und Kleinunternehmer zu. Hier erhältst du einen Überblick über die relevanten Anpassungen und was sie für deinen Alltag bedeuten können.

Jahressteuergesetz 2024

Verabschiedung: Das ist der aktuelle Stand

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 18. Oktober 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Damit sind die ersten Weichen für zahlreiche steuerliche Anpassungen gestellt, die Selbstständige, Kleinunternehmer und Unternehmen betreffen werden. Das Gesetzespaket umfasst weitreichende Änderungen – von der E-Bilanz über die Kleinunternehmerregelung bis hin zur Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen.

Obwohl das Gesetz vom Bundestag bereits beschlossen wurde, ist es noch nicht endgültig in Kraft getreten. Der Bundesrat muss ebenfalls zustimmen, bevor die Regelungen tatsächlich gelten. Die nächste Sitzung des Bundesrates, in der das Jahressteuergesetz 2024 auf der Tagesordnung steht, ist für den 22. November 2024 angesetzt. Erst wenn auch der Bundesrat grünes Licht gibt, kann das Gesetz offiziell verkündet und später in den unterschiedlichen Phasen ab 2024 bis 2028 wirksam werden.

Was bedeutet das für Selbstständige und Kleinunternehmer?

Für Selbstständige und Kleinunternehmer ist die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ein klares Signal, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Einige Änderungen, wie die Anpassungen bei der E-Bilanz und die Reform der Kleinunternehmerregelung, treten bereits ab Januar 2025 in Kraft und könnten sich direkt auf die Steuererklärungen und Buchhaltungsprozesse auswirken. Auch die Vereinfachungen bei der E-Rechnung und die neuen Vorsteuerregelungen für Istversteuerer dürften die Abrechnungs- und Dokumentationspflichten beeinflussen.

Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick

Thema Vor der Änderung Nach der Änderung
Erleichterungen bei der E-Rechnung: UStDV Artikel 29 Auch für Kleinunternehmer konform nach EN19631 Ab 2024: Gelockerte Anforderungen
Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG) Nur wenige Reegelungen und Verpflichtungen Ab 2024: Übermittlungspflicht wird ggf. erweitert
Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 22a Abs. 2 Satz 10 und 12 EStG) Nur bestimmte Behörden unter klar definierten Voraussetzungen dürfen die steuerliche Identifikationsnummer abfragen. Ab 2027: Auch mitteilungspflichtige Stellen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ggf. eine "vorzeitige" Befugnis, die steuerliche Identifikationsnummer abzufragen
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 EStG) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Zeiten der Freistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind oft nicht steuerpflichtig in Deutschland, wenn der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ab 2024: Ssolche Einkünfte würden nun als inländische Einkünfte gelten, wenn die Arbeit ohne die Freistellung im Inland ausgeübt worden wäre. Deutschland hätte somit das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 50d Abs. 15 EStG) Arbeitslohn in Freistellungsphasen wird meist nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert. Dies führt zu Unstimmigkeiten mit anderen Ländern, die sich am OECD-Standard orientieren. Ab der Verkündung: Die Änderung wird das deutsche Verständnis an das OECD-Musterabkommen anpassen.
Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG) Passive Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten werden nur eingeschränkt als in Deutschland steuerpflichtig betrachtet. Ab der Verkündung: Alle passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte würden als inländische Gewerbeerträge gelten.
Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG) Finanzdienstleistungen unterliegen in bestimmten Fällen der Umsatzsteuer. Bisherige Regelungen bleiben bestehen.
Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG) Bisher gilt die Kleinunternehmerregelung nur für in Deutschland ansässige Unternehmer. Ab 2025: Die Regelung wird ggf. erweitert: Auch EU-Unternehmer könnten nun die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen. Die Steuerbefreiung würde für Umsätze bis 25.000 Euro im Vorjahr und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr ermöglicht werden.
Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) Der Durchschnittssatz lag bisher über 8,4 %. Ab 2024/2025: Der Satz wird ggf. auf 8,4 % und ab 2025 auf 7,8 % gesenkt. Ab 2026 wird evtl. eine jährliche Neuberechnung erfolgen.
Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO) Keine eindeutigen Regelungen über bestimmte Ausnahmefälle. Ab der Verkündung: Es gelten keine Ausnahmevorschriften bei der Festsetzung.
Legaldefinition Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) Keine ausdrückliche Regelung. Ab der Verkündung: Nun wird ggf. gesetzlich festgelegt, dass eine Werklieferung die Bearbeitung eines fremden Gegenstands voraussetzt.
Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG) Der Leistungsort war oft unklar, besonders bei digitalen Dienstleistungen. Ab 2025: Diese Leistungen werden zur Vereinheitlichung ggf. nun an dem Ort besteuert, an dem der Empfänger ansässig ist.
Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände (§ 12 Abs. 2 UStG) Kunstgegenstände und Sammlungsstücke unterliegen einem regulären oder einem abweichenden Umsatzsteuersatz. Ab 2025: Genannte Gegenstände ürden wieder einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) Steuerausweis in einer Gutschrift ohne Leistung eines Unternehmers ist rechtlich nicht als Rechnung anzusehen. Ab 2024: Person schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) Der Vorsteuerabzug war bei Rechnungen von Istversteuerern in der Regel möglich, auch wenn noch keine Zahlung geleistet wurde. Ab 2028: Vorsteuerabzug bei Leistungen von Istversteuerern wäre künftig erst dann möglich, wenn tatsächlich eine Zahlung auf die Leistung erfolgt ist.
Nichtanwendbarkeit der Differenzbesteuerung in bestimmten Fällen (§ 25a UStG) Die Differenzbesteuerung kann auch auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten angewendet werden, selbst wenn der Eingangsumsatz einem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Ab 2025: Die Differenzbesteuerung wird nun ggf. ausgeschlossen, wenn der Eingangsumsatz eines Wiederverkäufers dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Erleichterungen bei der E-Rechnung für Kleinunternehmer (UStDV Artikel 29)

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer gelockert. Bisher war mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen worden, dass auch Kleinunternehmer die Pflicht voll erfüllen müssen. Nun soll beschlossen werden, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen mehr erstellen müssen, sondern weiterhin Sonstige Rechnungen in Form von PDF oder Papier schreiben dürfen. Dabei müssen natürlich nach wie vor alle Pflichtangaben auf der Rechnung vorhanden sein.

Wichtig!

Trotz der Erleichterungen musst du als Kleinunternehmer ab Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können.

Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)

Vor der Änderung: Bisher galt die Kleinunternehmerregelung nur für in Deutschland ansässige Unternehmer.

Ab 2025: Die Regelung wird ggf. erweitert: Auch EU-Unternehmer könnten nun die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen. Zudem würde für inländische Unternehmer die Steuerbefreiung für Umsätze bis 25.000 Euro im Vorjahr und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr ermöglicht werden.

Mehr Details dazu bekommst du in unserem Detailartikel zur Kleinunternehmerregelung 2025.

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)

Vor der Änderung: Bisher mussten Selbstständige und Unternehmer bei der E-Bilanz nur bestimmte Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Übermittlung von Kontennachweisen und dem Anlagenverzeichnis war nicht verpflichtend, was zu Lücken in der Transparenz führt.

Ab 2025: Nun wird ggf. die Übermittlungspflicht erweitert: Ab dem 1. Januar 2025 müssten Kontennachweise elektronisch übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2028 würde dies auch für Dokumente wie Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht gelten. Diese Neuerung würde den Aufwand für die Dokumentation erhöhen und verlangen, dass alle relevanten Finanzdokumente gut organisiert und rechtzeitig elektronisch bereitgestellt werden. Vor allem für Selbstständige ohne umfangreiche Buchhaltungsstrukturen könnte dies eine Herausforderung sein.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Um den Anforderungen gerecht zu werden, sollten Selbstständige und kleine Unternehmen frühzeitig auf eine geeignete Buchhaltungssoftware wie sevdesk umsteigen. Dadurch lassen sich die zusätzlichen Übermittlungen effizient und rechtssicher gestalten.

Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 22a Abs. 2 Satz 10 und 12 EStG)

Vor der Änderung: Bislang durften nur bestimmte Behörden unter klar definierten Voraussetzungen die steuerliche Identifikationsnummer abfragen.

Ab 2027: Ab dem 1. Januar 2027 würden nun auch mitteilungspflichtige Stellen eine "vorzeitige" Befugnis, die steuerliche Identifikationsnummer abzufragen erhalten, wenn dies im Rahmen des Rentenübersichtsgesetzes notwendig ist.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Für Selbstständige bedeutet das eine Erleichterung bei der Verwaltung von Informationen zur Rentenübersicht. Durch die vorzeitige Abfrage kann die Verwaltung reibungsloser laufen, und der bürokratische Aufwand bei der Bereitstellung relevanter Daten reduziert sich.

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 EStG)

Vor der Änderung: Vor der Anpassung waren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Zeiten der Freistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft nicht steuerpflichtig in Deutschland, wenn der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Ab 2024: Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 würden solche Einkünfte nun als inländische Einkünfte gelten, wenn die Arbeit ohne die Freistellung im Inland ausgeübt worden wäre. Deutschland hätte somit das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Selbstständige, die Mitarbeiter ohne Wohnsitz in Deutschland beschäftigen und freistellen, sollten dies in ihrer Steuerplanung berücksichtigen. Diese Einkünfte könnten nun in Deutschland steuerpflichtig sein und erfordern möglicherweise eine angepasste Lohnabrechnung.

Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 50d Abs. 15 EStG)

Vor der Änderung: Früher wurde Arbeitslohn in Freistellungsphasen meist nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert, was zu Unstimmigkeiten mit anderen Ländern führte, die sich an den OECD-Standards orientieren.

Ab der Verkündung: Die Änderung würde das deutsche Verständnis an das OECD-Musterabkommen anpassen. Einkünfte in der Freistellungsphase würden in dem Land besteuert, in dem die Arbeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Wer international tätig ist und Mitarbeiter freistellt, muss sich auf eine angepasste steuerliche Behandlung einstellen. Diese Änderung verringert das Risiko von Doppel- oder Nichtbesteuerung und fördert die steuerliche Planungssicherheit.

Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG)

Vor der Änderung: Passive Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten waren nur eingeschränkt als in Deutschland steuerpflichtig betrachtet.

Ab Verkündung: Nun würden alle passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als inländische Gewerbeerträge gelten, was auch für beschränkt Steuerpflichtige gilt. Die Ausnahme für bestimmte Einkünfte entfällt.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Unternehmer mit ausländischen Betriebsstätten müssen nun ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland versteuern, was die Steuerlast erhöhen könnte. Eine optimierte Steuerplanung und gegebenenfalls ein Steuerberater können helfen, diese Belastung zu minimieren.

Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG)

Vor der Änderung: Finanzdienstleistungen unterlagen in bestimmten Fällen der Umsatzsteuer. Eine umfassendere Steuerbefreiung für diese Dienstleistungen war vorgesehen, wurde jedoch aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht umgesetzt.

Ab 2024: Die geplante Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen wurde aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Somit bleiben die bisherigen Regelungen bestehen, und es kommt zu keiner erweiterten Steuerbefreiung für diese Dienstleistungen.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Finanzdienstleister wie Versicherungsberater oder Makler müssen sich darauf einstellen, dass keine weiteren Erleichterungen im Umsatzsteuerbereich eintreten werden. Die Regelung bleibt unverändert, und Finanzdienstleistungen sind weiterhin nur in den bestehenden Fällen steuerbefreit. Selbstständige, die Finanzdienstleistungen anbieten, sollten dies bei der Preisgestaltung und steuerlichen Kalkulation berücksichtigen.

Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)

Vor der Änderung: Der Durchschnittssatz lag bisher über 8,4 %.

Ab 2024/2025: Der Satz wird ggf. auf 8,4 % und ab 2025 auf 7,8 % gesenkt. Ab 2026 wird evtl. eine jährliche Neuberechnung erfolgen.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Diese Änderung betrifft vor allem selbstständige Land- und Forstwirte. Wer in diesen Bereichen tätig ist, muss sich auf eine geringere Pauschalierung einstellen, die möglicherweise zu einer höheren Steuerlast führt.

Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO)

Vor der Änderung: Die Regelungen waren nicht eindeutig, ob bestimmte Ausnahmen bei verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung angewandt werden konnten.

Ab der Verkündung: Es wird klargestellt, dass bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bestimmte Ausnahmevorschriften nicht gelten.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Für Selbstständige, die ihre Steuererklärungen verspätet einreichen, wird die Rechtslage eindeutiger. Es bleibt wichtig, die Fristen im Auge zu behalten, um mögliche Strafen zu vermeiden.

Legaldefinition Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)

Vor der Änderung: Die Definition der Werklieferung war nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, obwohl sie in der Rechtsprechung etabliert war.

Ab der Verkündung: Nun wird ggf. gesetzlich festgelegt, dass eine Werklieferung die Bearbeitung eines fremden Gegenstands voraussetzt.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Für Handwerker und Unternehmer, die individuelle Kundenaufträge bearbeiten, bedeutet diese Klarstellung rechtliche Sicherheit bei der Abrechnung und Einstufung ihrer Leistungen.

Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG)

Vor der Änderung: Der Leistungsort war oft unklar, besonders bei digitalen Dienstleistungen, die über Streaming oder virtuelle Übertragung erbracht wurden.

Ab 2025: Diese Leistungen werden ggf. nun an dem Ort besteuert, an dem der Empfänger ansässig ist, was für eine Vereinheitlichung bei digitalen Angeboten sorgen würde.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Wer Dienstleistungen per Streaming oder virtuell anbietet, muss sich auf eine neue Besteuerung einstellen. Vor allem international agierende Dienstleister profitieren von dieser Klarstellung, die den Verwaltungsaufwand senken kann.

Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände (§ 12 Abs. 2 UStG)

Vor der Änderung: Kunstgegenstände und Sammlungsstücke unterlagen einem regulären oder einem abweichenden Umsatzsteuersatz.

Ab 2025: Die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen würden wieder einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Kunsthändler und Künstler können sich auf einen finanziellen Vorteil freuen, da die steuerliche Belastung bei Kunstverkäufen sinkt. Das könnte ihre Produkte für Käufer attraktiver machen.

Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)

Vor der Änderung: Laut Rechtsprechung war der Steuerausweis in einer Gutschrift, die ohne Leistung eines Unternehmers erstellt wurde, rechtlich nicht als Rechnung anzusehen. Daher konnte der Empfänger des Dokuments die zu Unrecht ausgewiesene Steuer nicht geltend machen, was zu Unsicherheiten führte.

Ab 2024: Nun wird ggf. festgelegt, dass eine Person die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Dadurch würde eine Regelungslücke geschlossen und die Klarheit im Umgang mit unberechtigten Steuerausweisen erhöht.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Unternehmer und Selbstständige, die im B2B-Bereich arbeiten und Gutschriften verwenden, müssen besonders sorgfältig darauf achten, ob eine Steuerpflicht besteht. Ein unrechtmäßiger Steuerausweis kann nun leichter zu einer Steuerschuld führen. Die Änderung verlangt erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Rechnungserstellung und Gutschriftenverwaltung. Um dir deine Buchhaltung zu vereinfachen, nutze eine Buchhaltungssoftware wie sevdesk.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Vor der Änderung: Der Vorsteuerabzug war bei Rechnungen von Istversteuerern in der Regel möglich, auch wenn noch keine Zahlung geleistet wurde. Es gab keine spezifischen Einschränkungen für die Vorsteuerabzugsfähigkeit, wenn der leistende Unternehmer die Istversteuerung anwandte.

Ab 2028: Die Neuregelung besagt, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungen von Istversteuerern künftig erst dann möglich wäre, wenn tatsächlich eine Zahlung auf die Leistung erfolgt ist. Zusätzlich wird ggf. eine neue Pflichtangabe in Rechnungen eingeführt, die auf die Istversteuerung hinweist, um den Empfänger über diese Regelung zu informieren.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Selbstständige, die Leistungen von Istversteuerern in Anspruch nehmen, können die Vorsteuer erst nach Zahlung der Rechnung abziehen. Das kann die Liquidität beeinflussen, da der Vorsteuerabzug nicht mehr sofort möglich ist. Eine vorausschauende Planung und das Vermeiden großer Rechnungsbeträge ohne direkte Zahlung könnten helfen, finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Nichtanwendbarkeit der Differenzbesteuerung in bestimmten Fällen (§ 25a UStG)

Vor der Änderung: Die Differenzbesteuerung konnte auch auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten angewendet werden, selbst wenn der Eingangsumsatz einem ermäßigten Steuersatz unterlag.

Ab 2025: Die Differenzbesteuerung wird nun ggf. ausgeschlossen, wenn der Eingangsumsatz eines Wiederverkäufers dem ermäßigten Steuersatz unterlag. Damit entfällt die Möglichkeit, die Differenzbesteuerung in diesen Fällen anzuwenden.

Auswirkung für Kleinunternehmer und Selbstständige: Selbstständige und Händler, die mit Kunstgegenständen und Antiquitäten handeln, müssen nun bei ermäßigt besteuerten Eingangsumsätzen auf die Differenzbesteuerung verzichten und den gesamten Verkaufsumsatz versteuern. Dies kann die Marge bei Weiterverkäufen verringern. Wer in diesen Branchen tätig ist, sollte alternative Kalkulationsmodelle prüfen und möglicherweise die Verkaufspreise anpassen, um die zusätzliche Steuerlast abzufangen.

Fazit: Was kommt als Nächstes?

Das Jahressteuergesetz 2024 ist nun auf den letzten Metern. Sollte der Bundesrat am 22. November 2024 zustimmen, können Unternehmen und Selbstständige damit beginnen, ihre Prozesse und Buchhaltungsroutinen den neuen Anforderungen anzupassen. Wer frühzeitig handelt, kann bürokratische Hürden und mögliche Herausforderungen im nächsten Steuerjahr vorausschauend angehen.

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt eine Vielzahl von Änderungen, die für Selbstständige und Unternehmer von Bedeutung sind. Während einige Neuerungen die Verwaltungsprozesse vereinfachen oder steuerliche Klarheit schaffen, erfordern andere Anpassungen, wie der Vorsteuerabzug bei Istversteuerung und die erweiterten Übermittlungspflichten, eine intensivere Auseinandersetzung mit der eigenen Buchhaltung. Besonders im Bereich der Kunst und Finanzdienstleistungen bleibt der steuerliche Gestaltungsspielraum durch den Verzicht auf geplante Steuerbefreiungen eingeschränkt. Insgesamt zielt das Gesetz darauf ab, die Effizienz in der Steuerverwaltung zu steigern, die Transparenz zu erhöhen und internationale Standards stärker zu berücksichtigen – Änderungen, die Selbstständige mit Blick auf ihre individuelle Finanzplanung im Auge behalten sollten.

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