Auf der Aktiva-Seite einer Bilanz ist das Anlagevermögen zu finden, bei dem es sich um alle Vermögensgegenstände handelt, die dem Unternehmen langfristig dienen. Häufig ist die Entscheidung, ob ein Gegenstand in das Anlagevermögen oder das Umlaufvermögen eingebucht wird, abhängig von den Plänen der Unternehmensführung.
So kann eine Maschine, die selbst hergestellt wurde, als Anlagevermögen ebenso eingebucht werden, als auch als Umlaufvermögen. Hier ist das wichtigste Unterscheidungsmerkmal die Pläne des Managements: Wird die Maschine verkauft oder wird sie länger im Unternehmen verbleiben?
Das bedeutet rechtlich erklärt, dass alle Wirtschaftsgüter nach § 247 Abs. 2 HGB zum Anlagevermögen gehören, die dauernd im Betrieb verbleiben, bzw. diesem dienen. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Finanzanlagen und Sachanlagen.
Das Anlagevermögen wird wie folgt aufgegliedert:
Hierzu gehören alle Wirtschaftsgüter (WG), deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, das sie durch die Nutzung einem Wertverzehr unterliegen.
Zu dieser Position gehören alle Wirtschaftsgüter, deren Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, da sie keinem Wertverzehr aufgrund des Gebrauchs unterliegen.
Besonders kommen folgende Wirtschaftsgüter als abnutzbare Anlagevermögen in Betracht:
Insbesondere kommen als nicht abnutzbare Anlagevermögen folgende Wirtschaftsgüter in Betracht:
Wird beabsichtigt ein Wirtschaftsgut aus dem Anlagevermögen zu veräußern, bleibt solange dort bestehen, bis sich seine bisherige Nutzung verändert – selbst dann, wenn bereits die entsprechenden Maßnahmen zur Veräußerung getroffen wurden. Sollte sich der Verkäufer allerdings nicht nur auf den bloßen Verkauf beschränken, sondern er wirkt beispielsweise bei der Aufbereitung zu Bauland aktiv mit oder nimmt darauf Einfluss, dann wechselt das Grundstück zunächst bei einer unveränderten Nutzung zum Umlaufvermögen. Anders herum muss ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens dem Anlagevermögen zugeordnet und abgeschrieben werden, beispielsweise, wenn Waren nicht mehr zum Verkauf stehen, sondern als Ausstellungsstück genutzt wird.
Durch Abnutzung, Verschleiß und auch dem technischen Fortschritt verringert sich der Wert von Gebäuden, Maschinen, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen in jedem Jahr. Durch die Abschreibungen werden die Wertminderungen der Vermögensgegenstände, des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, das im Betrieb eingesetzt wird, erfasst.
Damit in der Schlussbilanz die Vermögenslage korrekt dargestellt wird, muss die alljährliche Wertminderung von dem Anschaffungswert abgezogen werden. Bei der Wahl der Abschreibungsmethoden gewährt das Handelsrecht und auch das Steuerrecht im gewissen Umfang einen Entscheidungsspielraum. Wer richtig abschreibt, der kann Steuern sparen. Der Grund für die Behauptung ist, dass Ersatzbeschaffungen erst verdient werden müssen.
Vermögensgegenstände, deren Wert sich im Verlauf der Zeit nicht mindert werden nicht abgeschrieben und dazu gehören beispielsweise unbebaute Grundstücke oder auch Beteiligungen an nicht abnutzbaren Anlagevermögen.
Bei den abnutzbaren Anlagevermögen wird die Wertminderung durch die bilanziellen Abschreibungen berücksichtigt und dann den einzelnen Perioden zugerechnet. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen und Maschinen und Fahrzeuge unterliegen einem schnelleren Wertverlust (-verzehr) als das unbewegliche Anlagevermögen, wie beispielsweise Verwaltungsgebäude, Fertigungs- und Lagerhallen. Handelt es sich um uneinbringliche Forderungen, dann sind diese voll abzuschreiben und die zweifelhaften Forderungen teilweise.
Werden Anlagegüter angeschafft, dann entstehen dadurch Anschaffungskosten. Dieser besteht aus dem Kaufpreis sowie den Anschaffungsnebenkosten wie Montagekosten und Fracht. Die Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf die Jahre verteilt, in denen das Anlagegut genutzt werden kann. Durch eine Abschreibung wird die Wertminderung erfasst und bewirkt damit eine Verringerung des Buchwerts des Anlagegutes. Da jedoch der Wertverlust nur geschätzt werden kann, handelt es sich bei den Abschreibungen der Anlagegüter auch nur um Schätzungen. Das bedeutet, dass der Restvermögenswert von einem Anlagegut auch nur einen Schätzwert in der Bilanz darstellt.
Die Berechnung der Anschaffungskosten des abzuschreibenden Anlagegutes
Wichtig zu wissen ist, dass Anlagevermögen nur über eine begrenzte Zeit abgeschrieben werden können. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Abschreibung nach der „technischen Nutzungsdauer“ richtet und das heißt, wie lange das Wirtschaftsgut aller Voraussicht nach genutzt werden kann. Von dem Bundesfinanzministerium wurde dafür eine amtliche Afa-Tabelle erstellt, in der die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter aufgelistet sind. Es gibt zudem auch für einzelne Industriezweige spezielle branchenbezogene Afa-Tabellen. Kommt es zu einer Verkürzung der Abschreibung, bzw. der amtlich vorgegebenen Nutzungsdauer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, dann muss diese genau vor dem Finanzamt begründet werden – beispielsweise aufgrund einer technischen Überholung.
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