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Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten

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Bei den Lohnebenkosten handelt es sich um indirekte Arbeitskosten, die durch eine Gehaltszahlung oder Lohnzahlung an den Mitarbeiter anfallen. In der Steuererklärung die Aufwendungen für die Gehälter und Lohnnebenkosten im übrigen abgesetzt werden!

Dem Arbeitgeber entstehen die Lohnnebenkosten durch die Beschäftigung von Mitarbeitern und es handelt es sich dabei um indirekte Arbeitskosten im Gegensatz zur Zahlung von Gehältern bzw. Löhnen, die als direkte Arbeitskosten bezeichnet werden.

Die Lohnabrechnung die der Arbeitnehmer erhält, enthält keine Auflistung der Lohnnebenkosten, diese Aufzeichnung nimmt der Arbeitgeber intern in seiner Buchhaltung vor.

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Die Zusammensetzung der Lohnnebenkosten

Die Lohnnebenkosten umfassen vier Posten in Deutschland:

  1. Die Arbeitgeberbeträge zur Sozialversicherung
    • Krankenversicherung (KV): Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung für alle Personen – sie dient zur Absicherung im Krankheitsfall.
    • Pflegeversicherung (PV): Auch sie ist eine Pflichtversicherung für alle Personen. Im Fall einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit springt sie ein.
    • Arbeitslosenversicherung (AV): Nur Arbeitnehmer sind hier pflichtversichert. Durch sie wird das Einkommen arbeitsloser Personen während der Arbeitssuche gesichert. Personen, die von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, können sich freiwillig versichern.
    • Unfallversicherung (UV): Hier ist auch nur der Arbeitnehmer versichert. Die unterstützt den Versicherten bei einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Auch hier kann sich ein Selbstständiger freiwillig versichern.
    • Rentenversicherung (RV): Sie zählt zu den Pflichtversicherungen für Arbeitnehmer ebenso wie die AV und die UV. Zu den Leistungen dieser Versicherung zählt die Auszahlung der Altersrente sowie die finanzielle Unterstützung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und der Auszahlung der Hinterbliebenenrente. Selbstständige können sich auch hier freiwillig versichern.
  2. Die Kosten für die berufsbedingte Aus- und Weiterbildung
  3. Sonstige Aufwendungen
    • Berufsbekleidung
    • Umzugskosten
    • Anwerbungskosten
  4. Steuern auf Lohn-, bzw. Gehaltszahlungen oder Angestelltenzahl

Während Beiträge für die Ausbildungskosten, sonstigen Aufwendungen und Steuern auf die Lohnsumme entfallen können, entstehen dem Arbeitgeber jedoch durch die Beiträge zur Sozialversicherung monatlich anfallende Fixkosten.

Die Lohnnebenkosten: Die Höhe und die Berechnung

Die Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitgeber betragen aktuell circa 21 %. Dazu kommt dann noch die Umlage U1 und U2, die ganz verschieden nach der Satzung der Krankenkasse anfällt, sowie die Unfallversicherung, die abhängig von der Gefahrenklasse ist, die für den Betrieb gilt.

Berechnet werden die Beiträge dabei prozentual auf die Höhe des Bruttoeinkommens, aber können auch nicht beliebig hoch steigen: Für 2016 gilt als Beitragsbemessungsgrenze ein Jahresgehalt von 74.400 Euro (Westen) und 64.800 Euro (Osten).

Abgesehen von der Unfallversicherung werden die Sozialversicherungsbeträge im Verhältnis 50:50 zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aufgeteilt.

  • Krankenversicherung: 14,6 % (7.3 % AG und AN)
  • Pflegeversicherung: 2.35 % (1,175 % AG und AN)
  • Rentenversicherung: 18.70 % (9,35 % AG und AN)
  • Arbeitslostenversicherung: 3 % (1,50 % AG und AN)
  • Insolvenzgeldumlage: 0,12 % nur AG
  • Unfallversicherung: Abhängig von dem Unfallrisiko und die Beiträge werden nur vom AG getragen

Allerdings ändert sich die aktuelle Höhe der Beiträge häufig, denn die Sätze werden der Entwicklung der Kosten und des Arbeitsmarktes angepasst.

Die Lohnnebenkosten und ihre Wirkung

Es sind die Lohnnebenkosten, die einen entscheidenden Faktor spielen, denn sie verteuern die Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Arbeitgeber. Zu hohe Lohnnebenkosten, können ein Unternehmen davon abhalten, neue Mitarbeiter einzustellen bzw. neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Eben aus diesem Grund sind die Anteile der Arbeitgeber zu den Sozialversicherungsbeiträgen seit 1991 von 29,1 % auf sukzessive 21 % des Bruttolohns gesunken. Für den Arbeitnehmer ist die progressive Wirkung der Lohnnebenkosten bedeutsam. Denn anders als die Einkommenssteuer, bei der höhere Gehälter mit einem höheren Steuersatz belastet werden (regressiv), wird bei der Ermittlung der Lohnnebenkosten stets der selbe Steuersatz verwendet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein niedriger Lohn prozentual stärker durch die Lohnnebenkosten belastet wird, als ein hoher Lohn.

Die Lohnnebenkosten bei einem Minijob

Beschäftigt das Unternehmen Mitarbeiter in den sogenannten Minijobs – also geringfügig Beschäftigte – dann unterliegen diese ebenfalls der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass für einen Mitarbeiter auf 400 Euro Basis ebenfalls die Lohnnebenkosten berechnet und abgegeben werden müssen. Hier zahlt der Arbeitnehmer jedoch keine Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge von seinem Lohn, sondern diese werden komplett vom Arbeitgeber getragen.
Doch diese Kosten sind überschaubar, denn es werden 13 % des Arbeitslohnes an die Krankenkasse, 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung und 2 % als sogenannte Pauschalsteuer abgeführt.

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