Die Rentenversicherung für Freiberufler - Das musst du beachten!
Das Thema Rentenversicherung als Freiberufler sollte bei dir schon mit Beginn deiner Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Gerade bei den Freiberuflern ist es sehr auffällig, dass sehr viele nicht gesetzlich pflichtversichert sind und Beiträge in die Rentenkasse einbezahlen. Alles, was zum Thema Rentenversicherung als Freiberufler wichtig ist und was du alles beachten musst, erfährst du in folgendem Beitrag.
Rentenversicherung als Freiberufler - freiwillig oder Pflicht?
Viele Freiberufler sind nicht gesetzlich pflichtversichert was unter anderem daran liegt, dass sie es noch aus Zeiten als Arbeitnehmer kennen, in denen sie automatisch vom Arbeitgeber pflichtversichert wurden. Doch als Freiberufler besteht die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Pflicht zu dieser Rentenversicherung besteht nur bei bestimmten Berufen, beispielsweise bei Bildungs- und Pflegeberufen, bei Lehrern und Coaches, bei Trainern oder andere Pädagogen und weiteren Berufsgruppen. Gehörst auch du zu einer dieser Gruppen, dann besteht für dich eine Pflicht zur Meldung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Doch Vorsicht, wenn du dich mit Beginn der Selbstständigkeit nicht angemeldet hast. In diesem Fall bekommst du in der Regel von der zuständigen Rentenkasse eine Rechnung. Die Höhe der Zahlung von Beiträgen richtet sich in diesen Fällen nach deinem steuerlichen Einkommen. Als Nachzahlung können dann rückwirkend die letzten vier Jahre infrage kommen. Um also hohe Kosten auf einen Schlag zu vermeiden, solltest du dich frühzeitig informieren, wie hoch dein Mindestbeitrag ist und dich auf jeden Fall freiwillig anmelden.
Unterscheidung Freiberufler – Selbstständige
Nicht jeder Selbstständige ist automatisch ein Freiberufler und umgekehrt. Die Gruppe der Freiberufler ist vielmehr eine Art Untergruppe der Selbstständigen. Vor allem in Bezug auf steuerrechtliche Aspekte unterscheiden sich diese beiden Gruppen sehr deutlich. Anbei eine kleine Übersicht, worin die deutlichsten Unterschiede liegen.
Du selbst hast keine Wahlmöglichkeit, ob du als Freiberufler oder als selbstständiger Gewerbetreibender arbeitest. Dieser Status ergibt sich automatisch aus deiner Tätigkeit, welche du beruflich ausübst und dich das Finanzamt entsprechend einstuft. Für dich ist es entscheidend, ob dein ausgeübter Beruf zu den Katalogberufen gehört. Diese findest du alle unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Überdies ist bei vielen freien Berufen die Voraussetzung, dass du diese nur als Freiberufler ausüben darfst, wenn du auch eine entsprechende Ausbildung vorweisen kannst. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen eine ausreichende Berufserfahrung vorliegt. Zu den wichtigsten freien Berufen gehören beispielsweise:
- Heilberufe wie etwa Pflegepersonen, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Hebammen, Entbindungspfleger etc.
- alle Berufe mit einer wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden, erzieherischen oder Tätigkeit künstlerischen Tätigkeit. Hier sind beispielsweise Künstler, aber auch Schriftsteller, Autoren oder Publizisten zu finden. Überdies gehören zu diesen Tätigkeiten auch freiberufliche Lehrer und Erzieher.
- Bildberichterstatter, Übersetzer und Journalisten
- Lotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer
Diese genannten Berufe sind alles freie Berufe und stellen nur eine kleine Auswahl dar. Mehr zu der Einteilung der freiberuflichen Berufe findest du in unserem Lexikonbeitrag Freiberufler. Doch, Achtung. Egal ob du als Handwerker selbstständig bist oder ob du zur Gruppe der Hebammen, zur Gruppe freiberufliche Lehrer oder zu den Künstlern gehörst und zu den Lotsen, Küstenschiffern und Küstenfischern gehörst, so bist du trotz der unterschiedlichen Tätigkeiten immer rentenversicherungspflichtig. Andere Selbstständige können aber stets einen Antrag zur Rentenpflichtversicherung stellen. Als Besonderheit ist bei den freien Berufen wie Künstler, Publizisten und Musiker zu beachten, dass hier die sogenannte Künstlersozialkasse verantwortlich ist.
In dieser Übersicht haben wir dir die verschiedenen Tätigkeitsfelder und Versicherungsarten aufgelistet:
Rentenversicherungspflicht für (alle) Freiberufler – realistisch in naher Zukunft?
Seit einiger Zeit hören viele Selbstständige aus den Reihen von Versicherungsunternehmen, dass sie schnell handeln müssen. Laut ihren Aussagen steht er Zwang zur Rentenversicherung von Selbstständigen und Freiberuflern wie dir unmittelbar bevor. Möglicherweise bist du selbst auch schon persönlich angesprochen worden. Doch wie heißt es so schön, nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wurde. Im Klartext bedeutet dies, dass schon längere Zeit die derzeitige Regierungskoalition über eine Rentenversicherungspflicht nachdenkt. Gültig soll dies für alle Selbstständigen und Freiberufler sein, welche dies bisher aus welchen Gründen auch immer noch nicht eingetreten sind und sich damit für später ihr Recht auf eine Rente gesichert haben.
Darüber besteht innerhalb der Regierung auch eine Absichtserklärung, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen. Nach einer ersten Ankündigung von einem entsprechenden Gesetzesentwurf für das Jahr 2019 ist nun eine Rentenversicherungspflicht ab dem Jahr 2024 im Gespräch. Erfasst werden sollen von diesem Zwang alle Freiberufler, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens unter 35 Jahre sind und nicht zur Rentenversicherung verpflichtet sind.
Rentenversicherung für Freiberufler – die wichtigsten Informationen im Überblick
Als Freiberufler unterliegst du in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht. Als Arbeitnehmer ist dies nicht so, da dieser grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet ist und später eine gesetzliche Rente bekommt. Als Freiberufler musst du dich hingegen um deine Altersvorsorge selbst kümmern.
Einige wichtige Punkte zu diesem Thema nachfolgend für dich:
- Manche Freiberufler sind gesetzlich verpflichtet, zumindest den Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen. Dieser Zwang zur Rentenversicherung besteht beispielsweise für alle Freiberufler in Heil-, Pflege- und Bildungsberufen. Unter anderem trifft dies für Lehrer, andere Pädagogen, Hebammen und Krankenschwestern zu, welche eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
- Für manche Freiberufler in bestimmten Berufsgruppen gibt es unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung eigene Alterssicherungssysteme. Dies trifft in erster Linie auf Freiberufler zu, welche zu den verkammerten Berufsgruppen gehören. Zu diesen gehören unter anderem Ärzte, Apotheker, Wirtschaftsprüfer, Notare, Steuerberater, Anwälte, Architekten und beratende Ingenieure.
- Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist beispielsweise für angestellte Architekten oder angestellte Rechtsanwälte möglich. Sie müssen dafür aber verpflichtend in der berufsständischen Versicherung angemeldet sein.
- Künstler und Publizisten werden der Berufsgruppe der Künstler zugeordnet. Sie haben die Pflicht, sich bei der Künstlersozialkasse anzumelden. Diese sorgt dafür, dass ihre Mitglieder die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezuschusst. Ebenso gibt es Zuschüsse für die Pflegeversicherung und zu den Beiträgen der Krankenversicherung. Diese Berufsgruppe der Künstler bezahlt deshalb nur rund die Hälfte der Beiträge, welche ein anderer Arbeitnehmer entrichten muss.
- Alle Freiberufler, welche in dieser Auflistung nicht genannt werden, müssen sich selbst um ihre Altersvorsorge kümmern. Du hast hier aber durchaus die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen. Um aber auch später Ansprüche auf eine Rente zu haben, musst du die Beiträge dafür regelmäßig bezahlen. Eine Lücke mit fehlenden Beiträgen darfst du auf keinen Fall aufweisen. Es gilt also, sich besonders früh um deine eigene Vorsorge zu kümmern.
- Ein Pflichtversicherter und ein freiwillig Versicherter zahlen monatlich als Beitrag 18,6 Prozent von seinem Einkommen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es gilt allerdings auch ein maximaler Höchstbetrag, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze.
- In den alten Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei monatlich 7.100 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer liegt bei 6.700 Euro im Monat.
- Der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 450 Euro pro Monat. Von diesen 450 Euro müssen 18,6 Prozent bezahlt werden.
- Als Neugründer hast du das Recht, nur den halben Regelbetrag zu bezahlen. Dies gilt aber nur bis zu den ersten drei Jahren nach Gründung. Das klingt zwar gut, aber du solltest bedenken, dass du damit auch nur die Hälfte in deine Rentenversicherung einbezahlst. Dieses Geld wird dir später aber auf jeden Fall fehlen.
Alternativen zur Rentenversicherung für Freiberufler
Um auch später im Alter beruhigt leben zu können, musst du entsprechend frühzeitig etwas für deine Altersvorsorge machen. Dazu steht dir die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die Alternative der eigenen Altersvorsorge, beispielsweise ein Basis-Rentenvertrag zur Verfügung.
Folgende Alternativen stehen dir zur Auswahl:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Rürup-Rente
- Riester-Rente
Der Basis-Rentenvertrag: Die Rürup-Rente
Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine Rente, welche staatlich gefördert wird. Sie eignet sich für alle Freiberufler und sonstigen Selbstständigen, welche nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet sind. Die Rürup-Rente wird im Sprachgebrauch auch als Basisrente bezeichnet. Für folgende Personen ist dieser Basis-Rentenvertrag geeignet:
- Für alle Freiberufler, die verkammert sind und die einer Beitragspflicht für ein Versorgungswerk unterliegen
- Für Existenzgründer, die ein hohes steuerpflichtiges Einkommen zu verzeichnen haben
- Alle Selbstständigen, welche nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehören und die damit auch keinen Zugang zur Riester-Rente haben
Über die Rürup-Rente solltest du aber noch weitere Details wissen:
- Kapitalwahlrecht: Bei diesem Basis-Rentenvertrag hast du kein Kapitalwahlrecht. Konkret bedeutet dies für dich, dass du über den angesparten Vertrag keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung hast. Dieses Kapital steht dir nur als Ratenauszahlung zur Verfügung. Die Rürup-Rente ist dafür gedacht, dass du eine lebenslange Rente bekommst.
- Früheste Auszahlung: Die erste Auszahlung in Form einer monatlichen Rente ist frühestens ab deinem 60. Lebensjahr möglich. Für dich ist auch keine Teilentnahme möglich. Dies ist ein weiterer Unterscheidungspunkt zur Riester-Rente.
- Steuervorteile: Mit der Rürup-Rente kannst du dir als Freiberufler einige Steuervorteile sichern. Wie hoch hier die steuerliche Entlastung ist, hängt von einigen Faktoren ab. Du solltest dich zu diesem Punkt von deinem Steuerberater Klarheit geben lassen.
- Sonstiges: Bei der Rürup-Rente musst du auch beachten, dass diese weder vererbt noch übertragen werden kann. Du kannst sie auch nicht beleihen oder gar verkaufen. Allerdings kann sie während der Ansparphase auf keinen Fall gepfändet werden.
Die Riester-Rente
Auch die Riester-Rente ist eine Rente, welche vom Staat gefördert wird. Die spätere Rente setzt sich zusammen aus einer staatlichen Zulage, welche bei der Riester-Rente bezahlt wird und dem Betrag, welchen du ansparst. Normalerweise ist diese Riester-Rente für alle Arbeitnehmer gedacht, welche auch pflichtversichert sind. Doch auch als Freiberufler, egal ob ebenfalls pflichtversichert oder freiwillig in der Rentenversicherung, ist es möglich, sich eine Riester-Rente anzuschaffen. Nachfolgend alle wissenswerten Fakten zu dieser Rente:
- Steuern sparen: Alle Beiträge zur Riester-Rente inklusive Zulagen kannst du steuerlich in deiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie gelten als Sonderausgaben und sind bis zu einem Betrag von 2.100 Euro steuerlich geltend zu machen.
- Abschluss der Riester-Rente: Die Riester-Rente kannst du als Freiberufler entweder bei einer Bank oder einer Versicherung abschließen. Dabei handelt es sich um eine Art von Sparvertrag und du zahlst dort verpflichtend bis zum Rentenalter deine Beiträge ein. Wie hoch dein Beitrag ist, muss individuell ermittelt werden.
- Sockelbetrag: Bei der Riester-Rente gibt es einen sogenannten Sockelbetrag. Dies ist der Betrag, welchen du zwingend einzahlen musst, um auch eine Zulage vom Staat zu bekommen.
- Mindesteigenbetrag: Beim Mindesteigenbetrag handelt es sich um den notwendigen Betrag um die maximale Zulage zu erhalten. Dieses liegt aber pro Jahr bei maximal 2.100 Euro. Das verbietet dir aber nicht, auch mehr einzubezahlen. Eine weitere Zulage bekommst du in diesem Fall aber nicht.
- Förderung: Als Förderung bekommst du bei der Riester-Rente vom Staat pro Person im Jahr maximal 175 Euro. Hast du Kinder, gibt es für jedes weitere Kind einen Betrag von 185 Euro. Bei einem Kind mit Geburtsjahr nach 2007 sind es sogar 300 Euro. Allerdings musst du beachten, dass du diese Zulagen jedes Jahr neu beantragen musst.
Fazit
Mit ein paar Ausnahmen besteht grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht für Freiberufler. Außer sie gehören beispielsweise der Künstlersozialkasse oder einem Versorgungswerk an, bist du als Freiberufler selbst für deine Altersvorsorge verantwortlich. Das bedeutet aber auch, dass du so früh wie möglich dich um eine eigene Vorsorge kümmern musst.
Du hast dazu aber mehrere Alternativen zur Verfügung. Einerseits kannst du dich freiwillig in der Rentenversicherung anmelden, aber auch andere Versicherungssysteme wählen. Beispiele dafür sind etwa die Rürup-Rente oder die Riester-Rente. Beim Thema Rentenversicherung für Freiberufler könnte aber auch eine berufsständische Versorgung eine Möglichkeit darstellen. Auf jeden Fall ist es wichtig, dass du dich rechtzeitig um deine Rentenversicherung als Freiberufler kümmerst, damit du später im Rentenalter auch entsprechend abgesichert bist.