Zu diesen Anlässen erstellst du eine Eröffnungsbilanz
Grundsätzlich gibt es keine festgelegte Frist vom Finanzamt zur Erstellung der Eröffnungsbilanz. In der Regel gewährt das Finanzamt aber größeren und auch mittelständischen Unternehmen ein Zeitfenster von bis zu 3 Monaten. Kleinere Unternehmen, beispielsweise kleine GmbHs oder auch einer UG wird oft bis zu 6 Monaten Frist für die Erstellung der Eröffnungsbilanz eingeräumt. Doch auch bei diesen Fristen solltest du nicht bis zum letzten Moment warten.
Eine Eröffnungsbilanz ist grundsätzlich für alle Unternehmen und Kaufleute verpflichtend, die auch eine doppelte Buchführung machen müssen. Das bedeutet,
- ein Unternehmen muss bei Neugründung eine Eröffnungsbilanz machen, diese wird auch Gründungsbilanz genannt
- zu Beginn eines neuen Jahres muss ein Unternehmen die Eröffnungsbilanz gemacht machen
- Besitzerwechsel von einem Unternehmen
- Veränderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter
- Veränderungen in der Gesellschafterliste
- im Fall einer Umwandlung des Unternehmens (z.B. bei Fusion, Aufspaltung, Verschmelzung, Einbringung oder Wechsel der Rechtsform)
Ist einer dieser Gründe gegeben, besteht die Pflicht für eine Eröffnungsbilanz. Es spielt dabei keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt einer dieser Gründe erfolgt. Bei der Erstellung einer Eröffnungsbilanz im Rahmen einer Umwandlung des Unternehmens spricht man von der Übernahmebilanz.
Egal ob du ein neues Unternehmen gründest, eine bestehende Firma übernimmst oder das Geschäftsjahr wechselst - sevDesk unterstützt dich dabei, zu allen Anlässen eine präzise Eröffnungsbilanz gemeinsam mit deinem Steuerberater zu erstellen.