Die Coronakrise hält die Welt in Atem. Jeder ist mehr oder weniger davon betroffen, egal ob Arbeitnehmer oder du als Arbeitgeber. Viele Unternehmen müssen um ihren Fortbestand kämpfen. Ist ein Mitarbeiter von dir ebenfalls an diesem Virus erkrankt, oder er muss zu Hause in Quarantäne verbringen, so kann er keine Arbeitsleistung erbringen. Das bedeutet für dich, dass du deinen Mitarbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung gewähren musst. Doch du kannst einen Antrag stellen, dass in diesem besonderen Fall bei Corona diese Lohnfortzahlung erstattet wird.
Wenn Mitarbeiter von dir wegen Corona krankgeschrieben sind, gilt für diese Zeit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet, dass du als Arbeitgeber den Lohn für maximal sechs Wochen weiterbezahlen musst. Voraussetzung für die Regelung ist aber, dass der betroffene Mitarbeiter mindestens vier Wochen bei dir auch offiziell beschäftigt war, bevor die Erkrankung eintritt. Dauert die Krankschreibung länger als die genannten sechs Wochen, übernimmt im Normalfall die Krankenkasse die Lohnfortzahlung in Form von Krankengeld.
Jedes Unternehmen, bei dem ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wird, kann sich die Lohnfortzahlung von den Behörden erstatten lassen. Wie diese Erstattung genau erfolgt, ist im Infektionsschutzgesetz unter § 56 geregelt. Voraussetzung für die Rückerstattung der Lohnfortzahlung für dich als Unternehmen ist allerdings, dass durch eine zuständige Behörde (in den meisten Fällen das Gesundheitsamt) eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot für den oder die betroffenen Mitarbeiter erlassen wurde.
Der Antrag muss von dir als Arbeitgeber gestellt werden. Dies muss aber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne erfolgt sein. Dem Antrag musst du als Arbeitgeber eine Bescheinigung beifügen, wie hoch das Arbeitsentgelt des oder der betroffenen Mitarbeiter ist und welche gesetzlichen Abzüge geleistet werden.
Steht es um deine finanzielle Lage in deinem Unternehmer sehr schlecht, kannst du für die Rückerstattung der Lohnfortzahlung auch einen Vorschuss beantragen. Die Höhe von diesem Vorschuss ist abhängig von der voraussichtlichen Höhe der zu leistenden Lohnfortzahlung.
Welche Behörde für die Erstattung der Lohnfortzahlung für dich zuständig ist, wird je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In der Regel sind dies das Gesundheitsamt oder auch die Landessozialbehörde. Hier eine Übersicht für dich, wo du Anträge findest je nach Bundesland.
Für Bundesländer, bei denen du keinen Antrag findest, kannst du auf der Webseite vom Robert-Koch-Institut per Postleitzahl nach dem für dich zuständigen Gesundheitsamt suchen.
Auch für Selbständige besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung. Wird dir die Ausübung deiner bisherigen Tätigkeit verboten und du erleidest dadurch einen Verdienstausfall, kannst du einen Antrag stellen. In diesem Fall wird bei dir geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 56 und § 57 IfSG zutreffend sind. Einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz musst du wie am Beispiel von diesem Antrag wie folgt ausfüllen.
Zum Schluss die Richtigkeit deiner Angaben bestätigen und den Antrag abschließend unterschreiben.
Ruht bei dir als Selbständiger dein Betrieb aufgrund von einem angeordneten Tätigkeitsverbots, erhältst du neben der Entschädigungsleistung auf Antrag auch einen Ersatz für die Betriebsausgaben, welche während dem Verbot weitergelaufen sind und nicht gedeckt wurden. Dafür musst du eine Aufstellung der nicht gedeckten Betriebsausgaben und Zahlungsnachweise dem Antrag hinzufügen. Die Erstattung richtet sich nach den Vorgaben von § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Die Höhe der Entschädigung wird nach den letzten Jahreseinnahmen, die beim Finanzamt gemeldet wurden, berechnet.
Keinen Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag hast du, wenn kein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.
Wird gegen einen Mitarbeiter von dir wegen Corona eine Quarantäne verhängt oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, musst du als Arbeitgeber zunächst für sechs Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Eine Rückerstattung kannst du wie beschrieben beantragen. Auch für dich als Selbständiger oder Freiberufler besteht eine gesetzliche Absicherung, falls Quarantäne behördlich angeordnet wird oder ein Tätigkeitsverbot gegen dich aufgrund dessen verhängt wird. Dazu musst du dich aber persönlich an das für dich zuständige Gesundheitsamt wenden.
14 Tage unverbindlich testen
Testphase endet automatisch
Keine Kreditkarte erforderlich