Freibeträge als Privatperson
Schreibt eine Privatperson eine Rechnung, wird dies zunächst immer als Privatverkauf gehandhabt. Wann sich eine private Rechnung in eine gewerbliche Rechnung umwandelt, hängt nicht von der Rechnungshöhe, sondern von anderen Kriterien ab.
Der einmalige Verkauf beispielsweise eines Ensembles antiker Möbel für 14.000 Euro oder des gebrauchten Ferrari für 130.000 Euro ist als singuläres Ereignis keine Grundlage, dich als Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende oder Freiberufler bzw. Freiberuflerin einzustufen. Prinzipiell können Privatrechnungen in beliebigem Umfang und in beliebiger Höhe ausgestellt sein. Gefährlich wird es nur dann, wenn der Verkäufer die Angabe dieser Einnahme bei seiner Steuererklärung „vergisst“. Die Grenze zwischen legalem Verkauf und versuchter Steuerhinterziehung ist fließend.
Es gilt, dass Privatverkäufe bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei sind. Bei höheren Einkünften in diesem Bereich fällt Einkommensteuer an. Das ändert allerdings nichts daran, dass eine Privatrechnung auch bei einem höheren Rechnungsbetrag eine Privatrechnung bleibt.
Übergang zur gewerblichen Tätigkeit
Den Charakter einer gewerblichen Tätigkeit unterstellen die Behörden immer dann, wenn es sich um wiederkehrende Rechnungen handelt.
Wer zum Beispiel alle Gegenstände aus einer Hausratsauflösung als Privatverkauf mit Rechnung an verschiedene Personen verkauft, den stuft das Finanzamt schnell als gewerblichen Verkäufer ein. Um die daraus resultierenden Folgen abzuwenden, muss der Betroffene nachweisen, dass es ein einmaliges Ereignis war. Auch wer mehrmals pro Jahr auf Rechnung den Rasen von Bekannten mäht, gilt häufig als Gewerbetreibender.
Der Status der Rechnung wandelt sich von einer Privatrechnung in eine gewerbliche Rechnung. Sowohl für Gewerbetreibende als auch Freiberufler bzw. Freiberuflerinnen fallen Einkommenssteuer sowie Abgaben zur Sozialversicherung an, Gewerbetreibende brauchen darüber hinaus eine Gewerbeanmeldung. Umsatzsteuerpflichtig werden neue Gewerbetreibende oder Freiberufler bzw. Freiberuflerinnen nur dann, wenn sie bei ihrer Anmeldung beim Finanzamt statt der Kleinunternehmerregelung (Kleingewerbe) gemäß § 19 UStG die Umsatzsteuerpflicht wählen oder ihre Einkünfte mehr als 22.000 Euro pro Jahr betragen.