Prinzip des Reverse-Charge-Verfahrens für die Erhebung der Umsatzsteuer
Viele Länder außerhalb der EU nutzen ein Verfahren zur Deklarierung und Bezahlung der Umsatzsteuer, das dem „Reverse-Charge-Verfahren“ der EU sehr nahe kommt. Daher erklären wir kurz, wie innerhalb der EU verfahren wird. Bitte prüfe aber zunächst immer, wie das genaue Vorgehen am Leistungsort bzw. im Land ist, in das du Waren oder Dienstleistungen lieferst.
Innerhalb der EU kommt bei Warenlieferungen oder bei erbrachten Dienstleistungen das „Reverse-Charge-Verfahren“ zum Tragen. Voraussetzung für diese ist u.a, dass eine Werklieferung oder sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmens vorliegt.
Es ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Das bedeutet, dass der steuerpflichtige Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin selbst die Steuer berechnet. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger deklariert den Betrag der Umsatzsteuer bei ihrem oder seinem Finanzamt und kann ihn dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung wieder als Vorsteuer abziehen.
Wenn deutsche Firmen Verträge mit ausländischen Firmen abschließen, gilt dafür grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft für Werklieferungen und sonstige Dienstleistungen in Deutschland. (Die Leistung wird durch das ausländische Unternehmen hier erbracht.)