Zeitpunkt des Abschlussstichtags
Normalerweise dauert ein Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Du kannst jedoch einen abweichenden Tag als Ende des Wirtschaftsjahrs wählen, den du dann aber auch dauerhaft für die Folgejahre beibehalten musst. Es muss sich immer um einen Zeitraum von zwölf Monaten handeln.
Beispiel: In der Landwirtschaft gibt es ein verpflichtendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bilanzstichtag ist deshalb für Landwirtinnen und Landwirte im Regelfall der 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs.
Weicht dein Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, dann musst du dies nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit dem Finanzamt klären und begründen. Die Verlegung des Geschäftsjahrs kann etwa in diesen Fällen sinnvoll sein:
- Gehört ein Unternehmen zu einem Konzern, dann wird das Geschäftsjahr als bilanzpolitisches Instrument genutzt und an das Geschäftsjahr der Konzernmutter angepasst.
- Ein günstiger Zeitpunkt für eine Inventur ist, wenn in deinem Unternehmen ohnehin in einem bestimmten Zeitraum Wartungsarbeiten durchgeführt werden und die Produktion deshalb steht. Dann kannst du den Bilanzstichtag auf diesen Termin legen.
- Es ist sinnvoll, das Geschäftsjahr an saisonale Umstände anzupassen.
Für alle anderen Gewerbetreibenden ist das Geschäftsjahr immer das Kalenderjahr. In Rumpfjahren kann das Geschäftsjahr kürzer als zwölf Monate sein. Das passiert, wenn du dein Unternehmen während des Jahres gründest oder auflöst. Startest du beispielsweise zum 1. April mit der Eröffnungsbilanz, endet das Wirtschaftsjahr standardmäßig dennoch am 31. Dezember, wenn du kein abweichendes Geschäftsjahr beantragst.