So lange darf ein Angebot gültig sein
Du hast die Wahl, ob du ein Angebot mit oder ohne Bindungsfrist abgibst. Es gibt hierbei allerdings entscheidende Unterschiede, die du beachten musst:
- Wenn dein Angebot keine Befristung enthält, gelten die allgemeinen BGB-Vorschriften. In diesem Fall erlischt dein Angebot gemäß § 146 BGB, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.
- Die Gültigkeit unter Anwesenden ist nochmal anders geregelt: hier kann das Angebot nur sofort angenommen werden.
- Ein schriftliches Angebote kann gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Manchmal macht es auch Sinn, eine kurze Bidungsfrist zu unterbreiten, zum Beispiel:
Du musst als Lieferant von Obst und Gemüse immer wieder mit stark schwankenden Einkaufspreisen jonglieren. Gerade bei exotischen Früchten mit langen Lieferwegen, steigen die Preise samt Frachtkosten innerhalb weniger Tage schnell um 50 bis 100 Prozent. Daher solltest du deinen Angebotsempfängern nur Angebote mit kurzen Bindungsfristen von wenigen Tagen unterbreiten.
Alternativ kannst du Freizeichnungsklauseln wie „Preis freibleibend“ benutzen. Ein solches freibleibendes Angebot bedeutet, dass dein Angebot nicht bindend ist, also rechtlich kein Angebot ist, und du stattdessen deinen potenziellen Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots einlädst.